Abmahnwelle, die unendliche Geschichte? :: Widerrufsrecht im Onlinehandel

Betreiber von Internet-Shops müssen neuerdings wieder auf der Hut sein: Die Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften wurden vom Landgericht Berlin präzisiert – mit weitreichenden Auswirkungen für die Widerrufsbelehrungen von Shopbetreibern.

Betreiber von Internet-Shops müssen neuerdings wieder auf der Hut sein: Die Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften wurden vom Landgericht Berlin präzisiert – mit weitreichenden Auswirkungen für die Widerrufsbelehrungen von Shopbetreibern.

Nach §355 I S. 2 BGB hat ein Verbraucher die Möglichkeit, einen über das Internet geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist zur Widerrufsmöglichkeit beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, „zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt bekommen hat – bei Warensendungen nicht vor deren Eintreffen beim Empfänger. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluß, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, §355 II S. 2 BGB. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht gar nicht informiert, erlischt sein Recht zum Widerruf überhaupt nicht, §355 III S.2 BGB.

Die meisten AGB bzw. die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen in Internet-Shops sind so formuliert, daß der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Und das – dem Beschluß des Berliner Kammergerichts entsprechend – ist in vielen Fällen wettbewerbswidrig. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht von einem Monat gegeben, da die Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluß – oder schlimmstenfalls gar nicht (6 Monate!) – erfolgt ist. Selbst wenn die Rechte der Verbraucher auf der Webseite neben, vor oder über dem Shop – und auch vor Abschluß des Bestellvorganges als Text vorliegen – es nutzt nichts. Schuld daran ist der klare Wortlaut des Gesetzes. Der verlangt eine Mitteilung in Textform. Und das ist der Text auf einer Webseite nicht.

Beginnen wir nochmal am Anfang, beim Wortlaut des §355 I BGB: Will man ein 14-tägiges Widerrufsrecht rechtssicher , hat der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht vor Vertragsschluß zu bekommen. Und zwar in Textform. Textform verlangt, so § 126 b BGB, unter anderem, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben wird. Die dauerhafte Wiedergabe verlangt, so die herrschende Meinung, daß sich die Widerrufsbelehrung entweder auf dem Drucker oder auf der Festplatte des Verbrauchers wiederfindet – und zwar bevor dieser auf „Bestellung absenden“ klickt. Die Juristen nennen das „Perpetuierung“ einer Erklärung.

Die Konsequenz

Ein Shopbetreiber verstößt mitunter gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG steht dann seinen Mitbewerbern zu. Sobald sich ein Anwalt einschaltet, kann es teuer werden.

Wie macht man es also richtig?

Da gibt es mehrere Möglichkeiten.

1. Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie ihren Kunden zwar auf Ihrer Webseite über sein Widerrufsrecht aufklären, ihm aber erst nach der verbindlichen Bestellung die AGB per Mail zusenden. In diesem Fall greift nämlich das einmonatige Widerrufsrecht – und ihre Widerrufsbelehrung über 14 Tage ist schlichtweg irreführend. In dem Fall, in welchem Ihr Kunde überhaupt keine Belehrung in Textform empfängt – wenn Sie also keine AGB an eine Bestätigungsmail anhängen – ist u.U. keine Belehrung über den Widerruf erfolgt, wonach der Kunde ohne zeitliche Befristung widerrufen kann. Sie sollten auf Ihrer Internetseite klar hervorheben, daß die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung über diese in Textform zu laufen beginnt, respektive mit Zusendung der Ware.

2. Entweder: Ändern Sie Ihre Widerrufsbelehrung dahingehend, daß ein einmonatiges Widerrufsrecht besteht.

3. Oder: Stellen Sie klar, daß ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware zustandekommt. Liefern Sie eine ausgedruckte Version Ihrer AGB bzw. der Widerrufsbelehrung über 14 Tage mit dem Warenpaket

4. Oder: Überlegensswert ist auch die Möglichkeit, den Kunden aufzufordern, die Belehrung vor Vertragsschluß auszudrucken. Da hier aber die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist – und auf dessen vor-vertragliches Verhalten kein Einfluß zu nehmen ist, bleibt hiervon abzuraten. Richterliche Entscheidungen stehen hierzu noch aus – man darf gespannt bleiben. Sie könnten hier möglicherweise technisch den Kunden zum Download der AGB / Widerrufsbelehrung zwingen. Das wäre vorstellbar, daß die Checkbox, mit der man die AGB vor Absenden der Bestellung bestätigt, automatisch eine Text / Word / PDF-Datei zum Download anbietet. Aber auch hier muß der Kunde noch den Download selbst bestätigen – eine Möglichkeit für jene, die Gerichte mit der Beurteilung neuer technischer Varianten beschäftigen wollen.

Mustertexte

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Muster-Widerrufsbelehrungen. Es ist empfehlenswert, sich eben dieses offiziellen Musters zu bedienen – ohne eigene inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verweist geradezu auf das eigene Muster seiner Anlage.

Rechtsprechung: KG, Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Az.: 103 O 91/06 LG Berlin

DAS ÜBLICHE: Der Autor ist Jurist, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß diese Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen. Ebensowenig wird garantiert, daß die hier wiedergegebenen Informationen vollständig sind.

Nach §355 I S. 2 BGB hat ein Verbraucher die Möglichkeit, einen über das Internet geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist zur Widerrufsmöglichkeit beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, „zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt bekommen hat – bei Warensendungen nicht vor deren Eintreffen beim Empfänger. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluß, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, §355 II S. 2 BGB. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht gar nicht informiert, erlischt sein Recht zum Widerruf überhaupt nicht, §355 III S.2 BGB.

Die meisten AGB bzw. die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen in Internet-Shops sind so formuliert, daß der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Und das – dem Beschluß des Berliner Kammergerichts entsprechend – ist in vielen Fällen wettbewerbswidrig. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht von einem Monat gegeben, da die Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluß – oder schlimmstenfalls gar nicht (6 Monate!) – erfolgt ist. Selbst wenn die Rechte der Verbraucher auf der Webseite neben, vor oder über dem Shop – und auch vor Abschluß des Bestellvorganges als Text vorliegen – es nutzt nichts. Schuld daran ist der klare Wortlaut des Gesetzes. Der verlangt eine Mitteilung in Textform. Und das ist der Text auf einer Webseite nicht.

Beginnen wir nochmal am Anfang, beim Wortlaut des §355 I BGB: Will man ein 14-tägiges Widerrufsrecht rechtssicher , hat der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht vor Vertragsschluß zu bekommen. Und zwar in Textform. Textform verlangt, so § 126 b BGB, unter anderem, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben wird. Die dauerhafte Wiedergabe verlangt, so die herrschende Meinung, daß sich die Widerrufsbelehrung entweder auf dem Drucker oder auf der Festplatte des Verbrauchers wiederfindet – und zwar bevor dieser auf „Bestellung absenden“ klickt. Die Juristen nennen das „Perpetuierung“ einer Erklärung.

Die Konsequenz

Ein Shopbetreiber verstößt mitunter gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG steht dann seinen Mitbewerbern zu. Sobald sich ein Anwalt einschaltet, kann es teuer werden.

Wie macht man es also richtig?

Da gibt es mehrere Möglichkeiten.

1. Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie ihren Kunden zwar auf Ihrer Webseite über sein Widerrufsrecht aufklären, ihm aber erst nach der verbindlichen Bestellung die AGB per Mail zusenden. In diesem Fall greift nämlich das einmonatige Widerrufsrecht – und ihre Widerrufsbelehrung über 14 Tage ist schlichtweg irreführend. In dem Fall, in welchem Ihr Kunde überhaupt keine Belehrung in Textform empfängt – wenn Sie also keine AGB an eine Bestätigungsmail anhängen – ist u.U. keine Belehrung über den Widerruf erfolgt, wonach der Kunde ohne zeitliche Befristung widerrufen kann. Sie sollten auf Ihrer Internetseite klar hervorheben, daß die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung über diese in Textform zu laufen beginnt, respektive mit Zusendung der Ware.

2. Entweder: Ändern Sie Ihre Widerrufsbelehrung dahingehend, daß ein einmonatiges Widerrufsrecht besteht.

3. Oder: Stellen Sie klar, daß ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware zustandekommt. Liefern Sie eine ausgedruckte Version Ihrer AGB bzw. der Widerrufsbelehrung über 14 Tage mit dem Warenpaket

4. Oder: Überlegensswert ist auch die Möglichkeit, den Kunden aufzufordern, die Belehrung vor Vertragsschluß auszudrucken. Da hier aber die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist – und auf dessen vor-vertragliches Verhalten kein Einfluß zu nehmen ist, bleibt hiervon abzuraten. Richterliche Entscheidungen stehen hierzu noch aus – man darf gespannt bleiben. Sie könnten hier möglicherweise technisch den Kunden zum Download der AGB / Widerrufsbelehrung zwingen. Das wäre vorstellbar, daß die Checkbox, mit der man die AGB vor Absenden der Bestellung bestätigt, automatisch eine Text / Word / PDF-Datei zum Download anbietet. Aber auch hier muß der Kunde noch den Download selbst bestätigen – eine Möglichkeit für jene, die Gerichte mit der Beurteilung neuer technischer Varianten beschäftigen wollen.

Mustertexte

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Muster-Widerrufsbelehrungen. Es ist empfehlenswert, sich eben dieses offiziellen Musters zu bedienen – ohne eigene inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verweist geradezu auf das eigene Muster seiner Anlage.

Rechtsprechung: KG, Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Az.: 103 O 91/06 LG Berlin

DAS ÜBLICHE: Der Autor ist Jurist, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß diese Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen. Ebensowenig wird garantiert, daß die hier wiedergegebenen Informationen vollständig sind.