Impressum, Haftungsausschluss, Disclaimer – ein Thema für Weblogs?

Was ist dran am Haftungsausschluß? Wer muß den auf seiner Webseite haben? Und was ist der Unterschied zum Impressum? Was sollte ein Disclaimer zum Inhalt haben? Und wie ist das mit dem Copyright? Dieser Artikel wendet sich an Betreiber von Webseiten und Weblogs, die sich über wesentliche Anforderungen informieren können, sodaß ihnen kein böses Erwachen droht, falls ein abmahnhungriger Anwalt sich auf deren Seite verirrt.

1.Rechtliche Grundlagen

Bis zum Beginn des Jahres 2007 galten für Diensteanbieter – also u.a. Betreiber von Webseiten (und damit Weblogs) wesentlich drei Gesetze: Das Teledienstegesetz (TDG), der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das erste wurde am 01.03.2007 durch das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Auch Teile des MDStV sind von Reformen erfaßt. Das gute alte Urheberrecht, geregelt im UrhG, gilt für sich weiter. Zu beachten ist ebenso der Rundfunkstaatsvertrag (RFDStV), der in seinem Abschnitt IV (§§54 ff) für Telemedien – also Webseiten – gilt.

2. Impressum und Disclaimer

Muß es auf meine Seite?

Beginnen wir mit dem Impressum. Benötigt man ein Impressum auf seiner eigenen Webseite? Zunächst betrifft die Pflicht zur Information jeden Anbieter von Telemedien. Die Unterscheidung von Telediensten und Telemedien wird seit der Gesetzesänderung im März 2007 nicht mehr gemacht. Was das Gesetz unter einem Anbieter von Telemedien versteht, ist in §2 Nrn. 1,2 TMG geregelt. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt ein Diensteanbieter. Der Begriff der Telemedien ist in §1 I TMG erläutert. Webseiten jeglicher Art fallen hierunter. Für die Inhalte der Telemdien gelten die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RFStV). Die Frage ist nur, welche Angaben hineinmüssen.

Dafür kommt es auf die Einordnung der Telemedien an: privat, geschäftsmäßig oder journalistisch? Für die Impressumspflicht hat der §5 TMG den §6 TDG abgelöst. Bisher war es Pflicht für beide alle (geschäftsmäßige wie private) Telemedien ein Impressum bereitzustellen. Nach dem Wortlaut des heute geltenden §5 I TMG haben nur noch Anbieter von geschäftsmäßigen Angeboten eine allgemeine Informationspflicht. Grammatisch ausgelegt bedeutet das: Für unentgeltliche Angebote ist kein Impressum nötig (beachte aber §55 I RFStV).

Doch Vorsicht: Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist nicht mit „kommerziell“ gleichzusetzen und wird seit jeher weit ausgelegt. Es genügt alleine die Bewerbung kommerzieller Tätigkeit, ohne daß das Angebot beim Abruf für den Nutzer entgeltlich sein muß. Das geht mitunter soweit, daß z.B. Foren oder Blogs, die sich über Werbung finanzieren dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit unterfallen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem neuen §5 I TMG das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit einzuschränken beabsichtigt. In der Regel liegt Geschäftsmäßigkeit vor – so das Gesetz – wenn die Telemedien gegen Entgelt angeboten werden. Geschäftsmäßig werden nach bisherige Auffassung Angebote aufgefaßt, die „aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden.“ Damit reduziert sich das Kriterium allein auf „nachhaltig“. Mit der neuen „in-der-Regel“-Formulierung des §5 I TMG ist damit leider nichts klargestellt.

Dem gesunden Rechtsverständnis folgend, kann man jedoch davon ausgehen, daß nunmehr allein Angebote von §5 I TMG erfaßt sind, die einer Wirtschaftstätigkeit folgen. Dabei verstehen sich die Anforderungen an „geschäftsmäßige“ – Inhalte als am umfassend (vgl. §5 I Nr.1 TMG) bis hin zu den erweiterten Anforderungen an journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte. Das sind solche, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (§55 II RFStV). Hier muß zusätzlich zu den in §5 I TMG geforderten Angaben ein Verantwortlicher benannt werden. Für geschäftsmäßige Telemedien naach §5 I TMG müssen neben Name, Anschrift, EMail (und Telefonnummer) und Vertretungsberechtigten auch Informationen über Steuerpflicht, bei Insolvenz die Information darüber und ggf. behördliche Zulassungen im Impressum enthalten sein.

Für Details lohnt sich der Blick ins Gesetz –§5 I TMG.

Auch für mein privatesWeblog?

Für die Leser, die nun feststellen, daß ihre Webseite / ihr Blog weder journalistisch angelegt ist noch einer Wirtschaftstätigkeit folgt und eine klare Antwort für ihre Seite erwarten, eines im Voraus: Die gibt es nicht.
Es kommt nämlich für die Geschäftsmäßigkeit iSd. §5 I TMG (der die Pflicht zur Informationspreisgabe statuiert) letztlich auf die Auslegung des Kaugummi-Begriffes „Nachhaltigkeit“ an. Die Webseite / das Weblog muß demnach auf Dauer angelegt sein; die Inhalte sollen also nicht nur temporären Bezug und Gültigkeit besitzen, sondern auch in Zukunft als verwendet werden. Ein Beispiel: Ein Weblog, in welchem der Anbieter seinen Tagesablauf vom Zähnputzen bis zum nächsten beschreibt hat weniger Chancen als Oma’s Rezepte-Buch, aus dem die Enkel sich in 20 Jahren noch elektronisch bedienen sollen.

Wer also seine Daten nicht preisgeben möchte, darf nicht über §5 I TMG stolpern und muß sich darüber sicher sein, daß kein Jurist Geschäftsmäßigkeit (also gewisse Nachhaltigkeit) in seinem Angebot sehen könnte.

Also keine Impressumspflicht, wenn nicht geschäftsmäßig? Es kommt darauf an. Zur Verwirrung gibt es seit der Reform zum 01.03.2007 eine weitere Norm, die eine Impressumspflicht statuiert: der Rundfunkstaatsvertag. Webseiten und Weblogs, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, haben folgende Informationen „leicht erkennbar“ zu liefern:

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

Das fordert, etwas schwammig, der §55 I RFStV.

Eine klare juristische Antwort, wann denn persönliche oder familiäre Zwecke vorliegen und ein Impressum verzichtbar ist, kann – aus der Natur der Sache – nicht gegeben werden. Es ist – vom Grundgedanken des Urheberrechtsgesetzes ausgehend, das zwischen öffentlich und privat unterscheidet – derart an den §5 TMG und den §55 I RFStV heranzugehen: Privat ist, was neben der Familie dem (mehr oder minder) engen Freundeskreis gewidmet ist und gerade für die darüber hinausgehende Öffentlichkeit nicht bestimmt ist. Bei einem Forum oder Blog ist das eher nicht der Fall – es sei denn, der Zugang ist komplett auf Familie und Freunde limitiert.

Ein (nicht journalistisches) Blog richtet sich im Prinzip weder nach §55 I RFStV noch nach §5 I TMG, wenn es öffentlich zugänglich ist und nicht geschäftsmäßig – also frei von jedweden Werbebannern oder Marketing-Strategien. Da heißt es auf Nummer sicher gehen: Der Name und die Anschrift sollten in jedem Fall vorhanden sein.

Im Ergebnis also: Wer sicher gehen will, keine Abmahnung zu kassieren, sollte grundsätzlich immer Name und Anschrift leicht auffindbar auf seiner Webseite bereithalten. Das ist jedoch nur das Minimum – ganz sicher ist es, die EMail und die Telefonnummer ebenso erscheinen zu lassen. Im Zweifel immer mehr Informationen ins Impressum als zu wenig – das entspricht der einmütigen Meinung der Juristen, die sich mit dieser Materie beschäftigen.

Exkurs: EMail muß rein – Telefonnummer auch?

Die Telefonnummer muß überhaupt nur dann hinein, wenn die Teledienste geschäftsmäßig ausgeführt werden – als Voraussetzung des §5 I TMG.

§5 I Nr. 2 TMG fordert „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Das Telefon ist nicht explizit aufgeführt. Ebensowenig fordert das Gesetz hier mehr als eine Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme. Daher genügt nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03) die EMail-Adresse. Man könnte jedoch anders argumentieren – wie im Ergebnis OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03). Immerhin wird das Wort „einschließlich“ gebraucht und das schließe aus dem Wortlaut der Gesetzebegründung „zumindest […] die Angabe der Telefonnummer“ ein. Das sei – so das OLG Köln – vom juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen.

Bei der Telefonnummer herrscht also Uneinigkeit. Wer sich die teure Entscheidung des BGH nicht leisten möchte, sollte demnach die Telefonnummer aufführen. Wichtig: eine teure Support-Hotline o.ä. ist nicht geeignet.

Wo muß es stehen?

Nach einer Grundlagenentscheidung des BGH muß das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein“. Immerhin genügt es, dieses Impressum über höchstens zwei Links erreichen zu können – wenn es nur verständlich auffindbar ist. Der Name „Impressum“ ist dabei nicht zwingend. Es geht allein darum, dem Nutzer deutlich zu machen, wie er die Person hinter dem Informationsangebot erkennen kann (Urteil des BGH vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) .

3. Der Haftungsausschluß – oder: Wofür hafte ich als Seiten(Blog-)betreiber?

…ist meist Teil des Impressums – rein Web-technisch gesehen. Juristisch ist dieser Haftungsausschluß jedoch eine eigene Sache.

Sinn und Zweck ist es, sich von Ansprüchen Dritter freizustellen – im Falle, daß der die Äußerungen (wie z.B. solche Fachbeiträge wie diesen hier) zu ernst nimmt und Schaden erleidet. Oder weil durch Verlinkungen auf rechtlich bedenkliche Seiten eine Strafverfolgung ins Haus stehen könnte. Besser und veständlicher ist es, von Nutzungsbedingungen zu sprechen: Jeder Nutzer, der auf eine Webseite kommt, soll die Inhalte unter den Bedingungen des Betreibers nutzen. Ein Haftungsausschluß mag nur ein Teil der Nutzungsbedingungen darstellen. Daher ist die Vermischung von Impressum und Nutzungsbedingungen im Prinzip verwirrend und sollte zur Unterscheidung gekennzeichnet sein. Da sich diese Nutzungsbedingungen konkret auf die Inhalte der Webeite beziehen, ist zuerst eine (grobe) Unterscheidung der Inhalte notwendig.

Zum einen gibt es rein gewerbliche Angebote: Hierfür sind zumeist AGB inklusive oder exklusive der Seiten-Nutzungsbedingungen einschlägig. Für Angebote von Reiseveranstaltern z.B. gelten zusätzlich Vorschriften der BGB-Informationsverordnung (Prospekthaftung). Nachfolgend soll es um nichtkommerzielle, private Webseiten / Weblogs gehen.

Wofür hafte ich?

Zu unterscheiden ist zunächst der Inhalt auf der eigenen Seite vom Inhalt auf verlinkten Seiten. Die eigene Seite liegt allein im Verantwortungsbereich des Betreibers. Das bedeutet, daß auch rechts- oder sittenwidrige Einträge von Dritten auf der eigenen Seite dem Betreiber angelastet werden. Hier hilft kein Haftungsausschluß, sondern alleine die Kontrolle über die Inhalte, welche Dritte hinterlassen. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg, in welchem es sich mit Inhalte von Web-Foren beschäftigt, muß sich der Betreiber die eventuelle Rechtswidrigkeit auch für die Inhalte welche Dritte auf der Seite einpflegen zurechnen lassen. Analog gilt das dann auch für die Kommentare in Weblogs. Das Gericht führt im Leitsatz aus, daß die Grenze dieser Zurechnung erst dann erreicht ist, wenn „hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, „deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht“. Eine konkrete Distanzierung muß also vorliegen. Theoretisch nachvollziehbar, aber wenig praktikabel.

M.E. wäre entweder ein Haftungssausschluß notwendig, der jede mögliche Art von Äußerungen erfaßt und sich distanziert nötig oder eine zeitnahe (theoretisch unverzügliche) Nach -Redaktion unumgänglich. D.h.: Im Weblog die automatische EMail-Benachrichtigung bei neuen Kommentaren einschalten und rechtswidrige Inhalte sofort löschen oder sich darunter ausdrücklich davon distanzieren. So auch im neuen §10 Nr.2 TMG.

Erleichterung für Diensteanbieter könnte jedoch der §10 Nr. 1 TMG bringen. Hiernach sind Diensteanbieter nur dann für Einträge Dritter verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information haben – oder im Schadensfalle eines Dritten haben hätten müssen. Es ist zu erwarten, daß die Gerichte zukünftig Anhaltspunkte suchen werden, aus denen der Diensteanbieter „offensichtlich“ hätte erkennen müssen, daß rechtswidrige Inhalte / Handlungen auf seiner Seite zugänglich sind, die ein Schadenspotential in sich tragen.

Das birgt viel Unsicherheit. Wie, wenn beispielsweise ein Foren- oder Blog-Beitrag eröffnet wird, in dem über den (in Deutschland empfindsam wahrgenommenen) Holocaust diskutiert werden soll – und sich dann rechtswidrige Nazi-Parolen in den Kommentaren wiederfinden? Hätte der Anbieter nicht damit rechnen müssen, daß seine „gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtete Äußerungen“ anzieht? Um sich den Gang zum Gericht zu ersparen, ist eine sensible und zeitnahe Kontrolle der Einträge zu empfehlen. Oder auch die vorherige Distanzierung von gerade solchen zu erwartenden Äußerungen – wenn sie denn das LG Hamburg oder ein anderes als konkret genug empfindet.

Verstöße gegen geltendes Recht können also durch jedwede Inhalte verursacht werden, die vom Betreiber der Seite selbst oder Dritten, deren Zugang ermöglicht wird, eingestellt worden sind.

Weiterhin zu beachten ist das Urheberrecht. Es versteht sich, daß fremde Text-, Bild- und Tonwerke dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Das Kopieren oder eine Trackback-Verlinkung (so daß z.B. das Video oder das Bild auf der eigenen Seite sichtbar wird) stellt eine Verletzung dieses Urheberrechts dar. Es genügt nicht, den Ausschluß der Haftung für die Einstellung fremder, per se geschützter Inhalte gegenüber allen Nutzern zu erklären. Vielmehr bedarf es des ausdrücklichen Einverständnisses des Inhabers des Urheberrechts zu Nutzung.

Auch hier gilt: Stellen Dritte urheberrechtlich geschützte Texte, Grafiken, Töne oder Bilder auf die Webseite, schlägt dies auf den Betreiber durch.

Damit wäre die Frage

Kann ich die Haftung generell ausschließen?

im Prinzip beantwortet. Nein, kann man nicht.

Dennoch stellt sich die Frage:

Sollte ein Haftungsausschluß rein? Mit welchem Inhalt?

Wichtig: Nicht einfach irgendetwas irgendwoher kopieren und auf die eigene Seite setzen. Selbst vorgefertigte Disclaimer von Anwälten sind (wie diese auch treffend anmerken) nicht 100%ig auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten. Die bedenkenlose Übernahme oder eine überzogene Haftungsfreistellung schadet eher als sie nutzt. Erinnert sei an den weitverbreiteten „Link-Disclaimer“ mit dem Inhalt „Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass…“ Bitte rauslassen! Eine solche pauschale Distanzierung wird von machen Juristen als Ausdruck des eigenen Unrechtsbewußtseins gewertet – und sie gilt ohnehin nicht. Zu behaupten, man kann nichts für die Linksetzungen bzw. kümmert sich nicht darum, auf welche Inhalte man dort verweist, läßt tatsächlich am Verständnis des Seitenbetreibers zweifeln.

Für den Inhalt eines Haftungsausschlusses kommt es, wie angesprochen, auf den Inhalt und Zweck der Webseite an. Für private Webseiten und Blogs gilt:

  • kein genereller Ausschluß der Haftung für „alles“
  • besser: Nutzungsbedingungen für Dritte, welche Inhalte einstellen (z.B. Kommentare bei Blogs)

Für Blogger empfiehlt sich ein deutlicher Hinweis an seine Nutzer, daß für ihre Äußerungen das geltende deutsche Recht in den Grenzen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG gilt. Empfehlenswert ist der ausdrückliche Hinweis auf fremde Urheberrechte. Wenn die Nutzer darauf hingewiesen worden sind, daß sie für Urheberrechtsverletzungen gerade stehen müssen, kommt eine Mitverantwortlichkeit des Dritten in Betracht.

Ausdrücklich bedeutet: Im Falle eines Rechtsstreits muß transparant gemacht werden, daß die Nutzer der Seite die Nutzungsbedingungen nicht übersehen konnten. Also: Leicht und verständlich auffindbar – wie das Impressum. Achtung: Die Nutzungsbedingungen mit dem Impressum zu verschmelzen ist nicht unbedingt verständlich genug! Nutzer verstehen unter „Impressum“ oder „Kontakt“ eben die Kontaktdaten und keine für sie verbindliche Bedingungen.

Desweiteren schadet es nicht, darauf hinzuweisen, daß sich Nutzer nicht auf die Fehlerfreiheit und Verbindlichkeit der eingestellten Inhalte berufen können. Aufschlußreich ist diese Seite.

4. Das Copyright – Istein Hinweis sinnvoll?

Eigenes Material

Will man die eigenen Werke (Texte, Bilder, Videos, Software etc.) schützen, ist kein Zutun erforderlich. Ein Copyright-Verweis erübrigt sich, denn die §§97ff UrhG schützen den Rechteinhaber. Dazu gesellt sich die Vermutung der Urheberschaft nach §10 UrhG. Was den Schutz für das Ausland betrifft, führt das Thema hier zu weit. Jedoch schadet ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz nicht, da somit der Nutzer weiß, was er darf bzw. nicht darf. Schadensersatz nach Urheberrecht setzt Verschulden voraus: Mit einem Hinweis, daß die Inhalte der Seite nicht verwendet werden dürfen, kann sich der unrechtmäßige Verwender u.U. nicht mehr auf seine Unwissenheit berufen.

Bei diesem Vorgehen ist dem Nutzer nur noch die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gestattet (§53 UrhG).

Möchte man seine Inhalte weiterverbreitet wissen, sollte man das kennzeichnen, sodaß Nutzer wissen, in welchem Rahmen sie die Inhalte weiterverwenden können. Außerdem kann auf die bestehenden Lizenzen wie GPL, Creative Commons Licence, GNU oder Shareware heranziehen. Deren konkrete Inhalte sind eines zusätzlichen Beitrags würdig.

Nutzung fremden Materials

Nutzt man fremdes Material, ist grundsätzlich kein eigenes Copyright gegeben. Die genaue Verwendungsmöglichkeit hängt vom Nutzungsrecht ab, das der Urheber dem Verwender (Seiten- (/Blogbetreiber) eingerichtet hat. Grob gesagt: Entweder ist die Nutzung bspw. nur zum Verbreiten auf der eigenen Seite zulässig oder eine Weiterverbreitung durch die Nutzer ist ebenso gestattet. in jedem Fall muß auf die Unzulässigkeit einer Weiterverbreitung durch Dritte (also die Nutzer) hingewiesen werden, da sonst der Seitenbetreiber gegenüber dem Urheber verantwortlich ist.

Ob also Verwendungshinweise fremder Werke vom Seitenbetreiber angegeben werden müssen hängt vom Verhältnis zwischen Seitenbetreiber und Urheber ab.

Der Autor ist Jurist und Webdesigner. Dennoch stellt dieser Artikel keine Rechtsberatung dar oder ersetzt die Konsultation eines Juristen nach den Regeln des Rechtsberatungsgesetzes! Die Informationen dieses Beitrags erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit; der Nutzer ist sich bewußt, daß er sich für seinen Einzelfall nicht auf Aussagen dieses Artikels berufen kann und ihm irgendwelche Ansprüche daraus erwachsen.