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	<title>Gerechtigkeit &#8211; The Personalist</title>
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	<title>Gerechtigkeit &#8211; The Personalist</title>
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		<title>&#8222;Just six weeks of corruption&#8220; &#8211; eine Zusammenschau.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Mar 2025 21:31:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratie]]></category>
		<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="1024" height="576" src="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2025/03/murphy-six-weeks-in-this-white-h-1024x576.jpg" class="attachment-large size-large wp-post-image" alt="" decoding="async" fetchpriority="high" srcset="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2025/03/murphy-six-weeks-in-this-white-h-1024x576.jpg 1024w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2025/03/murphy-six-weeks-in-this-white-h-600x338.jpg 600w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2025/03/murphy-six-weeks-in-this-white-h-768x432.jpg 768w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2025/03/murphy-six-weeks-in-this-white-h-700x394.jpg 700w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2025/03/murphy-six-weeks-in-this-white-h.jpg 1280w" sizes="(max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 1362px) 62vw, 840px" /></p><!-- wp:paragraph -->
<p>Der US-Senator Chris Murphy fasste im US-Kongress die ersten sechs Wochen der Trump-Administration zusammen. Hier ein auf Deutsch übersetztes Transkript.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p></p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Herr Präsident,</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Ich bin ein großer Fan der Boston Red Sox, und einer der berühmtesten Spieler in der jüngeren Geschichte der Red Sox ist Manny Ramirez. Manny Ramirez war ein großartiger Baseballspieler, aber er hatte die Angewohnheit, sowohl auf als auch abseits des Spielfelds einige ziemlich absurde Dinge zu tun. Einiges davon war für das Team schädlich, darunter bizarre Vorfälle auf dem Spielfeld, wie das Abfangen von Würfen anderer Outfielder, bevor sie das Infield erreichten. Abseits des Spielfelds störten seine Eskapaden oft das Team.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Sein Verhalten wurde so regelmäßig, dass unter den Red Sox-Fans ein Spruch entstand: „Das ist nur Manny, der Manny ist.“ Im Laufe der Jahre wurde dieser Satz zu einer Art Akzeptanz dafür, dass Manny Ramirez jede Saison eine Menge Dinge tun würde, die dem Team schadeten. Mit der Zeit wurden diese Verhaltensweisen nicht mehr mit Feindseligkeit aufgenommen; sie wurden kaum noch bemerkt. Sie wurden normalisiert.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Ich erzähle diese Geschichte, weil sie ein universelles Konzept veranschaulicht: Wenn schlechtes Verhalten normalisiert wird, fühlt es sich nicht mehr wie schlechtes Verhalten an – selbst wenn es Menschen schadet.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Heute ist die Welt voller korrupter Regierungen – Regierungen, in denen Führer und die wohlhabende Elite das Volk bestehlen. Diese Anführer und ihre Oligarchenfreunde halten ihre Hände in der Staatskasse, stehlen Steuergelder und manipulieren wirtschaftliche Regeln, um sich selbst märchenhaft zu bereichern, während sie ihren Bürgern schaden.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Nehmen wir zum Beispiel Wladimir Putin. Er hatte nie einen Job außerhalb der Regierung und soll dennoch über ein Vermögen von 200 Milliarden Dollar verfügen. Eines seiner vielen Häuser soll 1,4 Milliarden Dollar gekostet haben, wobei allein die jährlichen Kosten für die Gartenpflege 2 Millionen Dollar betragen. Dieses 1,4-Milliarden-Dollar-Haus wurde mit Geld bezahlt, das aus der russischen Staatskasse gestohlen wurde – mit anderen Worten: aus den Taschen des russischen Volkes. Putin und seine Verbündeten tun dies seit so langer Zeit und so unverhohlen, dass ihre Korruption als Teil des russischen Lebens akzeptiert wurde. Sie ist Mainstream geworden. Die Tatsache, dass Putin und seine Kumpane das russische Volk bestehlen, ist nicht länger schockierend – sie wird erwartet.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Genau das passiert heute in Amerika, und es ist herzzerreißend, das zu sagen. In den ersten sechs Monaten der Trump-Präsidentschaft haben Trump, Elon Musk und ihre milliardenschweren Freunde eine atemberaubende Welle offener, öffentlicher Korruption entfesselt. Es unterscheidet sich nicht grundlegend von dem, was in Russland passiert ist. Diese Machenschaften zielen darauf ab, das amerikanische Volk zu bestehlen, um sich selbst zu bereichern. Ihre Strategie ist einfach: Sie tun es so offen und in einem so schwindelerregenden Tempo, dass das Land überwältigt, desensibilisiert oder in den Glauben gelullt wird, dass dies einfach die Art ist, wie Regierung funktioniert – dass Korruption unvermeidlich ist.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Aber das ist <em>nicht</em> die Art, wie Regierung funktioniert. Die Ereignisse der letzten sechs Wochen sind beispiellos. Der Präsident und seine Milliardärsfreunde sollen uns nicht bestehlen. Sie sollen ihre Macht und ihren Zugang nicht nutzen, um die Regeln zu ihren eigenen Gunsten zu manipulieren. Das war schon immer falsch. Es ist immer noch falsch. Und wir müssen es nicht akzeptieren.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>In den nächsten Minuten möchte ich ein Experiment wagen. Ich möchte Ihnen so schnell wie möglich einige der bedeutendsten Fälle von offenkundiger Korruption in den ersten sechs Wochen der Trump-Präsidentschaft darlegen. Wenn Sie alles zusammen sehen, gibt es keine Möglichkeit, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen: Dieses Weiße Haus ist auf dem besten Weg, die korrupteste Regierung in der Geschichte des Landes zu werden. Nur weil sie es offen tun, für jeden sichtbar, bedeutet das nicht, dass es keine Korruption ist.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Ich hoffe, dass Ihnen beim Anblick all dieser Fälle die Schwere dieses Moments bewusst wird. Ich hoffe, dass meine Kollegen und die Öffentlichkeit sich weigern, zu akzeptieren, dass ein Präsident und seine Berater das Oval Office als Instrument zur persönlichen Bereicherung nutzen.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Es ist <em>unsere</em> Entscheidung, keine Korruption zu tolerieren. Es ist auch <em>unsere</em> Entscheidung, ob wir Amerika zu einem Ort wie Russland werden lassen, wo Führungspersönlichkeiten routinemäßig das Volk bestehlen.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Dies ist eine erschreckend lange Liste – nur etwa 20 Beispiele für korruptes Verhalten in den ersten sechs Wochen der Trump-Präsidentschaft. Also, los geht’s:</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:list -->
<ul class="wp-block-list"><!-- wp:list-item -->
<li><strong>17. Januar</strong>: Trump bringt die „Meme Coin“ heraus. Dies ist möglicherweise die korrupteste Tat von allen, da sie es russischen Oligarchen und Konzernchefs im Wesentlichen ermöglicht, Trump heimlich Geld zu überweisen. Niemand weiß, wer die Coin kauft, aber Trump verdient Geld daran. Er behält 80 % der Coins zurück, wartet, bis der Preis steigt, und gibt dann weitere Coins aus, um den Wert künstlich zu erhöhen. Dies ermöglicht es denen, die politische Gefälligkeiten suchen, Trump heimlich Geld zuzuschieben.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>20. Januar</strong>: Trump wird vereidigt und enthüllt sofort seine Energieagenda. Berichte legen nahe, dass er während des Wahlkampfs einen Deal mit der Öl- und Gasindustrie machte: Sie sollten ihm eine Milliarde Dollar spenden, und im Gegenzug würde er ihnen Vergünstigungen gewähren. An seinem ersten Tag stoppt Trump alle Genehmigungen für Windprojekte, erleichtert jedoch das Geschäft für Öl- und Gasunternehmen und gibt ihnen genau das, wofür sie bezahlt haben.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>25. Januar</strong>: Trump feuert 17 Generalinspektoren. Diese Inspektoren untersuchen Korruption innerhalb der Regierungsbehörden. Wenn Sie ohne Kontrolle korrupt sein wollen, feuern Sie zuerst die Aufpasser.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>27. Januar</strong>: Trump entlässt Gwyn Wilcox vom National Labor Relations Board (NLRB), wodurch es handlungsunfähig wird. Davon profitieren Elon Musk und andere Milliardäre, die wegen Arbeitsrechtsverletzungen angeklagt sind.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>30. Januar</strong>: Trump vergibt Aktien im Wert von über 800.000 Dollar an mehrere Vorstandsmitglieder der Trump Media &amp; Technology Group, wodurch sie von ihrer Position in seiner Regierung profitieren.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>1. Februar</strong>: Trump entlässt den Direktor des Consumer Financial Protection Bureau (CFPB), einer Behörde, die Elon Musk und Trumps finanzielle Unterstützer untersucht.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>6. Februar</strong>: Trumps Justizminister kündigt eine Politik zur Einschränkung der Durchsetzung des Foreign Agents Registration Act an, wodurch es seinen Verbündeten erleichtert wird, heimlich für ausländische Regierungen zu arbeiten.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>10. Februar</strong>: Die Korruptionsanklagen gegen New Yorks Bürgermeister Eric Adams werden im Austausch für seine politische Loyalität gegenüber Trump fallengelassen.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>12. Februar</strong>: Das Außenministerium kündigt einen Kauf von 400 Millionen Dollar für gepanzerte Teslas an – ein direkter Vorteil für Musk.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>15. Februar</strong>: Die FDA entlässt 20 Beamte, die Elon Musks Neuralink-Gerät überprüften. Regulierungsbehörden sollten nicht von denen kontrolliert werden, die eine Genehmigung von ihnen benötigen.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>19. Februar</strong>: Die IRS kündigt die Entlassung von 7.000 Mitarbeitern an, vor allem diejenigen, die Milliardäre und Konzerne prüfen – ein klarer Schutz für Trumps wohlhabende Verbündete.</li>
<!-- /wp:list-item -->

<!-- wp:list-item -->
<li><strong>26. Februar</strong>: Berichte zeigen, dass Gäste Millionen Dollar zahlen, um mit Trump in Mar-a-Lago zu speisen, während Geschäftsleuten Meetings mit dem Präsidenten für 5 Millionen Dollar angeboten werden.</li>
<!-- /wp:list-item --></ul>
<!-- /wp:list -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Das ist nur <em>sechs Wochen</em> Korruption.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Wenn ein früherer Präsident Treffen für Millionen von Dollar angeboten hätte, wäre das ein Skandal gewesen. Doch Trump und Musk glauben, dass wir durch ihr übermäßiges Tempo der Korruption abstumpfen.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>So sterben Demokratien. Und wir müssen sagen: <em>Das ist nicht in Ordnung.</em></p>
<!-- /wp:paragraph -->

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			<media:title type="plain">Murphy: Six Weeks In, This White House Is On Its Way To Being The Most Corrupt In U.S. History</media:title>
			<media:description type="html"><![CDATA[WASHINGTON—U.S. Senator Chris Murphy (D-Conn.) on Thursday spoke on the U.S. Senate floor to expose the unprecedented corruption of the Trump administration’...]]></media:description>
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		<title>Wo liegt die Absurdität, Herr Bofinger?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2023 18:08:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="1024" height="683" src="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs-1024x683.jpg" class="attachment-large size-large wp-post-image" alt="person sitting beside white sack" decoding="async" srcset="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs-1024x683.jpg 1024w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs-570x380.jpg 570w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs-768x512.jpg 768w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs-1536x1024.jpg 1536w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs-700x467.jpg 700w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2023/02/aweuc9wtnbs.jpg 1600w" sizes="(max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 1362px) 62vw, 840px" /></p><!-- wp:paragraph -->
<p>In der <a href="https://www.wiwo.de/politik/deutschland/peter-bofinger-weniger-rente-fuer-gutverdiener-eine-absurde-idee/28954794.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Wirtschaftswoche lehnt Peter Bofinger</a> die Idee ab, Besserverdienenden einen Teil ihrer Rente abzuziehen um die Rentenkasse zu entlasten. </p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:quote -->
<blockquote class="wp-block-quote"><!-- wp:paragraph -->
<p>Die Idee einer Rentenversicherung ist es, dass ich mich gegen das Risiko absichere, besonders lange zu leben. Wer die Leistungen nach der&nbsp;<a href="https://www.wiwo.de/politik/deutschland/studie-zur-lebenserwartung-wer-frueher-stirbt-war-laenger-arm/19921770.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Lebenserwartung einzelner Gruppen</a>&nbsp;bestimmen will, widerspricht diesem Prinzip.</p>
<!-- /wp:paragraph --></blockquote>
<!-- /wp:quote -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Stehen Ideen also so fest wie Mauern oder 1000-jährige Reiche? Ein Vorschlag: Die Rentenbeiträge werden zwar prozentual beibehalten, aber auf bspw. 1000,00 Euro pro Monat begrenzt. Niemand kann also übermäßig einzahlen. Das Rentenystem würde damit nivelliert und kommt seiner eigentlichen Aufgabe wieder näher. Diese besteht darin, eine staatliche Rente zu garantieren, mit welcher der Mensch einst ein Auskommen haben wird. Stattdessen hat Deutschland schon seit Jahrzehnten den Fakt akzeptiert, dass staatliche Rente nicht ausreichend ist. Neben betrieblicher Vorsorge wird spätestens seit Riester um privaten Einsatz geworben. Eine Nivellierung aber bedeutete, dass die Auszahlung hoher Renten nicht durch den Staat getroffen wird, aber das Minimum (bzw. das Mittel) für alle Rentner garantiert wird. Stattdessen soll über-vorsorgen, wer kann und will. Ansonsten zementiert sich Ungleichheit auch im Alter. Von sozialer Spannung ganz abgesehen.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Immerhin muss im jetzigen Rentensystem der Umlage jemand doppelt oder dreifach so hart arbeiten, um jene Rentner zu bezahlen, die ihrerzeit doppelt oder dreifach verdient haben. Was interessiert mich die Leistung der vor mir Dagewesenen? Und warum soll ich härter arbeiten, um die ehemalige Arbeitswütigkeit oder das Glück derjenigen zu finanzieren, die einst überdurchschnittlich verdient haben? </p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Herr Bofinger ist eben ein Vertreter des Leistungsprinzips und glaubt offenbar noch an die Mär des <em>homo oeconomicus</em>. Deshalb gibt er Absurditäten von sich. Denn Ökonomie, muss man wissen, ist eigentlich keine wirkliche Wissenschaft. Sie ist allenfalls empirisch, wenn sie Charts von Geldflüssen an die Tafel malt oder sich auf psychologische Experimente beruft. Gefährlich wird es aber, wenn die Ökonomen Gesetzmäßigkeiten ausdenken, wie oben zitiert: "Die Idee einer Rentenversicherung ist es, dass ich mich gegen das Risiko absichere, besonders lange zu leben."</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Wenn es ein Risiko ist, lange zu leben, dann wäre der Selbstmord ökomisch gesehen eine sinnvolle Maßnahme. Zumindest für alle jene, die keine Rücklagen besitzen. </p>
<!-- /wp:paragraph -->]]></description>
		
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			</item>
		<item>
		<title>Menschen sind nicht gut zueinander. Oder?</title>
		<link>https://www.thepersonalist.de/menschen-sind-nicht-gut-zueinander-oder/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jan 2022 21:20:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kritik]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Soziales]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="1024" height="678" src="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-1024x678.jpg" class="attachment-large size-large wp-post-image" alt="" decoding="async" srcset="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-1024x678.jpg 1024w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-574x380.jpg 574w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-768x509.jpg 768w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-1536x1017.jpg 1536w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-2048x1357.jpg 2048w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2022/01/dmitry-ratushny-O33IVNPb0RI-unsplash-700x464.jpg 700w" sizes="(max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 1362px) 62vw, 840px" /></p><!-- wp:paragraph -->
<p>Die Schule hält dir das Bild des Gewinners vor Augen. Und schon schwebt das Damoklesverschwert des Vergleichs über dir. Und schon bist du im <em>rat race,</em> als ahnungloses Kind. Als unschuldiges Kind. Sind wir nicht dagegen, die Unschuld zu betrügen, sie auszunutzen? Und dennoch tun wir es unseren Kindern an, sie in Formen zu pressen, ihnen das Leben auszumalen, wie wir es sehen. Es ist die Überformung durch das Konventionelle.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Da steht der Lehrer, einer, der sich erwachsen gibt, der erwachsen ist, einer, der aus dem Kind-Sein gewachsen ist, eine abgebrannte, gestresste Kreatur, welcher die Kinder womöglich am Herzen liegen oder auch gleichgültig sind. Schlimmer noch, wenn wir den Kindern unseren Haß mitgeben, auf ihr Potential und ihre naiven Ansichten. Warum tun wir das unseren Kindern an? Kudos an alle Lehrer, die sich mühen.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Unsere Ordnung muß ihre Ordnung sein. Unsere Kausalitäten und Prämissen sind für sie Gesetz und der Katechismus läßt sie antworten. Sie wissen, dass der Lehrer das Egebnis weiß. Nicht irgendeines, sondern <em>dieses</em> — und kein anderes. Heute ist es kaum menschliche Bösartigkeit, wie Charles Bukowski sie vor Jahren anklagend durch die Zeilen scheinen ließ. Heute ist es der Schliff der Methode. Die Optimierung der Wissensvermittlung, das Streamlining des Lernprozesses.</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Wir optimieren Abläufe. Es ist dadurch notwendig, zu typisieren und kategorisieren. Unser Verstand hat Gefallen gefunden am Spiel mit der Logik. Kleine Schubladen mit Etiketten, sauber geordnet, wenn möglich. Ein simplifiziertes Muster der Welt, das man abrufen und vergleichen kann. Eine Versicherung der eigenen Kontrolle über das Dasein. Das Kategorisieren tötet die Person, so wie die katechistische Schule die Person tötet. Doch welche Möglichkeiten hat unser Geist, der in der Kant'schen Tradition auf 12 Kategorien, Zeit und Raum beschränkt sei?</p>
<!-- /wp:paragraph -->

<!-- wp:paragraph -->
<p>Nicht wenige fragen sich irgendwann, <em>wer</em> sie sind. Traurig für jene, welche eher auf <em>was</em> antworten können. Vom Verlierer bis zum Achiever: Wer sich die Frage stellt, stellt sich plötzlich selbst in Frage.</p>
<!-- /wp:paragraph -->]]></description>
		
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			</item>
		<item>
		<title>Das Leistungsschutzgesetz &#8211; GEMA für Google?</title>
		<link>https://www.thepersonalist.de/das-leistungsschutzgesetz-gema-fur-google/</link>
					<comments>https://www.thepersonalist.de/das-leistungsschutzgesetz-gema-fur-google/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Jun 2012 02:01:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<!--:de--><p align="LEFT"></p>
Ist es fair, dass Google News Millionenumsätze mit dem Bereitstellen von fremden Daten verdient, während die Presseverlage im digitalen Zeitalter um ihr Dasein kämpfen müssen? <em>Eine</em> Antwort bietet das Motiv des Entwurfes des neuen Leistungsschutzgesetzes - ein absurdes Zeugnis traditioneller Verzweiflung im digitalen Zeitalter.<!--:--><!--:en--><p align="LEFT"></p>
Ist es fair, dass Google News Millionenumsätze mit dem Bereitstellen von fremden Daten verdient, während die Presseverlage im digitalen Zeitalter um ihr Dasein kämpfen müssen? <em>Eine</em> Antwort bietet das Motiv des Entwurfes des neuen Leistungsschutzgesetzes - ein absurdes Zeugnis traditioneller Verzweiflung im digitalen Zeitalter.
<p align="LEFT"></p>
&nbsp;
<p align="LEFT"></p>
"Der Verleger hat kein eigenes Recht zu schützen, was er geschaffen hat." Ein Zitat aus dem Youtube-<a href="http://www.youtube.com/watch?v=wRVGzhD60S4">Video "Pro-Leistungsschutzrecht"</a>. Weiter heißt es, dass die Reputation eines Presseartikels von der Marke des Verlages abhängig sei. Die "Marke ist Leistung und Leidenschaft der Verleger." Klarer geht es kaum. Das im Bundestag zur Abstimmung vorgelegte Leistungsschutzrecht, das allerorts die Gemüter erhitzt, ist ein Produkt der Verleger-Lobby. Sie hat ihre generelle Auffassung zur Rolle des Journalismus in ihrem Youtube-Video klargemacht: Es geht nicht um öffentliche Meinungsbildung, es geht um Business. Deshalb ist der Inhalt des Gesetzesentwurfs ein weiteres Beispiel wo der Staat von freien Wirtschaftsunternehmen überzeugt werden soll, regulierend einzugreifen. Es geht mithin um gewerblichen Leistungsschutz - analog zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG.
<p align="LEFT"></p>
Zunächst: Das Leistungsschutzgesetz richtet sich nicht vordergründig gegen Blogger – auch wenn deren Aufschrei zur Zeit am lautesten durch das Internet tönt. Gewissermaßen soll eine Lanze gebrochen werden für den Qualitätsjournalismus, der Arbeit verursacht. Das automatische Generieren von fremden Inhalten, auf deren Grundlage dann Geld verdient wird, ist nicht fair. Zumindest ist es die Intention des Entwurfs, den sogenannten News-Aggregatoren, wie beispielsweise Google News, einen Riegel vorzuschieben. Deren Inhalt ist genau jene Sammlung und Verlinkung von Presseartikeln, welche sich Nutzer auf Desktops, Tablets und Mobilgeräten zu Gemüte führen. Google macht damit zweifellos Unmengen an Geld – zieht das Unternehmen doch Millionen von Nutzern auf seine Seiten. Einerseits erhöht das dessen Werbeeinnahmen, andererseits generiert Google Gewinn durch das Geld jener, die sich im Google-Verzeichnis wiederfinden möchten - also auch der Verlage. Damit wird der Sinn des Leistungsschutzgesetzes fragwürdig. Die Texte der News-Reader bestehen aus Überschriften und kurzen Einleitungstexten. Wer einen Artikel lesen will, wird auf die entsprechende (Verlags-)Seite geleitet. Der Entwurf des Leistungsschutzgesetzes ist geboren aus der allgegenwärtigen Beeinträchtigung traditioneller Geschäftsmodelle durch digitale Medien, in welche dennoch durch die Verlage investiert wird. Ist es danach schlichtweg Verzweiflung der digital überkommenen Institutionen? Die Pro-Leistungsschutzrechtler drücken sie in ihrem Video so aus: "Zahlen müssen diejenigen, die ungefragt die Leistungen anderer nutzen, um ihrerseits damit Geld zu verdienen. Schließlich sollte man im Internet vor allem auch eins bleiben: fair."
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Sollte das Leistungsschutzgesetz in seiner jetzigen Form in gültiges Recht gegossen werden, wird es nichts als Verwirrung und rechtliche Unsicherheit hervorrufen. Zum einen wird es keine zentrale Verwertungsgesellschaft wie die GEMA geben, welche die Grundsätze aufstellt und überwacht nach denen man für seine Verletzung haftbar wird. Jeder Verlag wird selbst entscheiden, wann er sich in seinem "Leistungsschutzrechten" verletzt sieht. Des weiteren fragt sich, ob das Leistungsschutzgesetz tatsächlich rechtliche Lücken stopft, oder ein weiteres Glanzstück deutscher Überregulierung darstellen wird.
<p align="LEFT"></p>
Die Bundesrechtsanwaltskammer urteilt in ihrem <a href="http://www.v-i-r.de/download/stellungnahme_clippings.pdf">Gutachten</a> mit Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf. Sie stellt klar, dass "das Gemeinwesen [unzweifelhaft] ein vitales Interesse an qualitativ hochwertigem Journalismus [hat]. Dazu gehört es auch, die Leistungen der Journalisten und Presseunternehmen wirksam gegen rechtlich nicht zu billigende Übernahmen durch Dritte zu schützen." Zwischen den Zeilen "eine einheitliche Systematik ist den gesetzgeberischen Entscheidungen für einzelne Leistungsschutzrechte nicht zu entnehmen" könnte man lesen, dass andere Leistungsschutzrechte wie das der Tonträgerhersteller (§85 UrhG) einstmaliger Lobbyarbeit entsprungen sind.
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Bei der Frage, ob das Leistungsschutzgesetz Lücken füllt, die das Urheberrechtsgesetz hinterläßt - danach ist die Verwendung fremder Werke ohne Genehmigung nicht gestattet – ergibt sich, dass die einzige Lücke in Auszügen journalistischer Texte, also "Kleinstbestandteilen" besteht. Ist das nicht von der Zitierfreiheit des Urheberrechtsgesetzes erfaßt? Tatsächlich sieht das Gutachten rechtliche und tatsächliche Bedenken. Allein faktisch sieht es kaum eine Möglichkeit, die sogenannten "Snippets" überhaupt ausfindig zu machen. Rechtlich sieht sie "im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen [...] kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts". Vielmehr wäre das aus dem Leistungsschutzrecht resultierende "Verbietungsrecht der Verlage" eine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit der Bürger. In der Essenz würde durch das Gesetz die Zitierfreiheit des §51 UrhG ausgehebelt. Das ginge auch einfacher, indem man den Paragraphen einfach streicht.
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Es ist durch das Urheberrechtsgesetz seit jeher nicht gestattet, komplette Artikel in das eigene Blog zu übernehmen - und das ist der Blogger-Gemeinschaft bewußt. Angeblich soll das Zitieren und Verlinken von Presseartikeln weiterhin gestattet sein, wenn es nicht-kommerziell erfolgt. An dieser Stelle scheiden sich die Geister. Besonders, wenn es um die juristische Bewertung von Werbeeinblendungen auf einer privaten Webseite handelt. In deutschen Gerichten wird dann evaluiert werden, ob ein Verstoß gegen das Leistungsschutzgesetz vorliegt, wenn ein Nutzer aus den Weiten des Internets auf einem Blog landet, weil der Autor die "geklaute" Überschrift eines Presseartikels in seinem Text verwendet hat - und weil ein “Flattr” Button (das erlaubt Mikro-Spenden) auf seiner Seite klebt. Das neue Gesetz würde also vor allem die Blogger in seinen Konsequenzen unangenehm berühren.
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"<a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/kommentar-die-verleger-stellen-sich-selbst-ein-bein/6756832.html">Die Verleger stellen sich selbst ein Bein</a>" meint das Handelsblatt und stellt den Widersinn klar, wenn Verlagshäuser Unsummen an Geld in Suchmaschinenoptimierung stecken, anstatt den Google-Bots das automatische Verlinken mit "einer Zeile Code" zu verbieten. Das eigentliche Problem wäre gelöst, oder nicht? Betrachten wir das Szenario von der anderen Seite, welches die Verzweiflung der traditionellen Verlage deutlich macht: Google nähme alle Links von - sagen wir - dem Springer-Verlag aus seinen Datenbanken. Könnte Google nicht plötzlich Geld dafür verlangen, dass Springers Artikel wieder in der größten Suchmaschine der Welt erscheinen?
<p align="LEFT"><span style="font-family: 'American Typewriter', monospace;"><span class="Apple-style-span" style="font-size: small;"><strong>
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"Der Verleger hat kein eigenes Recht zu schützen, was er geschaffen hat." Ein Zitat aus dem Youtube-<a href="http://www.youtube.com/watch?v=wRVGzhD60S4">Video "Pro-Leistungsschutzrecht"</a>. Weiter heißt es, dass die Reputation eines Presseartikels von der Marke des Verlages abhängig sei. Die "Marke ist Leistung und Leidenschaft der Verleger." Klarer geht es kaum. Das im Bundestag zur Abstimmung vorgelegte Leistungsschutzrecht, das allerorts die Gemüter erhitzt, ist ein Produkt der Verleger-Lobby. Sie hat ihre generelle Auffassung zur Rolle des Journalismus in ihrem Youtube-Video klargemacht: Es geht nicht um öffentliche Meinungsbildung, es geht um Business. Deshalb ist der Inhalt des Gesetzesentwurfs ein weiteres Beispiel wo der Staat von freien Wirtschaftsunternehmen überzeugt werden soll, regulierend einzugreifen. Es geht mithin um gewerblichen Leistungsschutz - analog zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG.
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Zunächst: Das Leistungsschutzgesetz richtet sich nicht vordergründig gegen Blogger – auch wenn deren Aufschrei zur Zeit am lautesten durch das Internet tönt. Gewissermaßen soll eine Lanze gebrochen werden für den Qualitätsjournalismus, der Arbeit verursacht. Das automatische Generieren von fremden Inhalten, auf deren Grundlage dann Geld verdient wird, ist nicht fair. Zumindest ist es die Intention des Entwurfs, den sogenannten News-Aggregatoren, wie beispielsweise Google News, einen Riegel vorzuschieben. Deren Inhalt ist genau jene Sammlung und Verlinkung von Presseartikeln, welche sich Nutzer auf Desktops, Tablets und Mobilgeräten zu Gemüte führen. Google macht damit zweifellos Unmengen an Geld – zieht das Unternehmen doch Millionen von Nutzern auf seine Seiten. Einerseits erhöht das dessen Werbeeinnahmen, andererseits generiert Google Gewinn durch das Geld jener, die sich im Google-Verzeichnis wiederfinden möchten - also auch der Verlage. Damit wird der Sinn des Leistungsschutzgesetzes fragwürdig. Die Texte der News-Reader bestehen aus Überschriften und kurzen Einleitungstexten. Wer einen Artikel lesen will, wird auf die entsprechende (Verlags-)Seite geleitet. Der Entwurf des Leistungsschutzgesetzes ist geboren aus der allgegenwärtigen Beeinträchtigung traditioneller Geschäftsmodelle durch digitale Medien, in welche dennoch durch die Verlage investiert wird. Ist es danach schlichtweg Verzweiflung der digital überkommenen Institutionen? Die Pro-Leistungsschutzrechtler drücken sie in ihrem Video so aus: "Zahlen müssen diejenigen, die ungefragt die Leistungen anderer nutzen, um ihrerseits damit Geld zu verdienen. Schließlich sollte man im Internet vor allem auch eins bleiben: fair."
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Sollte das Leistungsschutzgesetz in seiner jetzigen Form in gültiges Recht gegossen werden, wird es nichts als Verwirrung und rechtliche Unsicherheit hervorrufen. Zum einen wird es keine zentrale Verwertungsgesellschaft wie die GEMA geben, welche die Grundsätze aufstellt und überwacht nach denen man für seine Verletzung haftbar wird. Jeder Verlag wird selbst entscheiden, wann er sich in seinem "Leistungsschutzrechten" verletzt sieht. Des weiteren fragt sich, ob das Leistungsschutzgesetz tatsächlich rechtliche Lücken stopft, oder ein weiteres Glanzstück deutscher Überregulierung darstellen wird.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer urteilt in ihrem <a href="http://www.v-i-r.de/download/stellungnahme_clippings.pdf">Gutachten</a> mit Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf. Sie stellt klar, dass "das Gemeinwesen [unzweifelhaft] ein vitales Interesse an qualitativ hochwertigem Journalismus [hat]. Dazu gehört es auch, die Leistungen der Journalisten und Presseunternehmen wirksam gegen rechtlich nicht zu billigende Übernahmen durch Dritte zu schützen." Zwischen den Zeilen "eine einheitliche Systematik ist den gesetzgeberischen Entscheidungen für einzelne Leistungsschutzrechte nicht zu entnehmen" könnte man lesen, dass andere Leistungsschutzrechte wie das der Tonträgerhersteller (§85 UrhG) einstmaliger Lobbyarbeit entsprungen sind.
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Bei der Frage, ob das Leistungsschutzgesetz Lücken füllt, die das Urheberrechtsgesetz hinterläßt - danach ist die Verwendung fremder Werke ohne Genehmigung nicht gestattet – ergibt sich, dass die einzige Lücke in Auszügen journalistischer Texte, also "Kleinstbestandteilen" besteht. Ist das nicht von der Zitierfreiheit des Urheberrechtsgesetzes erfaßt? Tatsächlich sieht das Gutachten rechtliche und tatsächliche Bedenken. Allein faktisch sieht es kaum eine Möglichkeit, die sogenannten "Snippets" überhaupt ausfindig zu machen. Rechtlich sieht sie "im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen [...] kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts". Vielmehr wäre das aus dem Leistungsschutzrecht resultierende "Verbietungsrecht der Verlage" eine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit der Bürger. In der Essenz würde durch das Gesetz die Zitierfreiheit des §51 UrhG ausgehebelt. Das ginge auch einfacher, indem man den Paragraphen einfach streicht.
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Es ist durch das Urheberrechtsgesetz seit jeher nicht gestattet, komplette Artikel in das eigene Blog zu übernehmen - und das ist der Blogger-Gemeinschaft bewußt. Angeblich soll das Zitieren und Verlinken von Presseartikeln weiterhin gestattet sein, wenn es nicht-kommerziell erfolgt. An dieser Stelle scheiden sich die Geister. Besonders, wenn es um die juristische Bewertung von Werbeeinblendungen auf einer privaten Webseite handelt. In deutschen Gerichten wird dann evaluiert werden, ob ein Verstoß gegen das Leistungsschutzgesetz vorliegt, wenn ein Nutzer aus den Weiten des Internets auf einem Blog landet, weil der Autor die "geklaute" Überschrift eines Presseartikels in seinem Text verwendet hat - und weil ein “Flattr” Button (das erlaubt Mikro-Spenden) auf seiner Seite klebt. Das neue Gesetz würde also vor allem die Blogger in seinen Konsequenzen unangenehm berühren.
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"<a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/kommentar-die-verleger-stellen-sich-selbst-ein-bein/6756832.html">Die Verleger stellen sich selbst ein Bein</a>" meint das Handelsblatt und stellt den Widersinn klar, wenn Verlagshäuser Unsummen an Geld in Suchmaschinenoptimierung stecken, anstatt den Google-Bots das automatische Verlinken mit "einer Zeile Code" zu verbieten. Das eigentliche Problem wäre gelöst, oder nicht? Betrachten wir das Szenario von der anderen Seite, welches die Verzweiflung der traditionellen Verlage deutlich macht: Google nähme alle Links von - sagen wir - dem Springer-Verlag aus seinen Datenbanken. Könnte Google nicht plötzlich Geld dafür verlangen, dass Springers Artikel wieder in der größten Suchmaschine der Welt erscheinen?
<p align="LEFT"><span style="font-family: 'American Typewriter', monospace;"><span class="Apple-style-span" style="font-size: small;"><strong>
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		<title>Notes from a sugar sachet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 May 2012 08:20:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA["The large print giveth, the fine print taketh away" 
- Tom Waits]]></description>
		
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		<title>Wir fordern: Klopapier, zweilagig, ungebleicht.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 06:06:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="1024" height="768" src="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2011/10/chris_P1090658-1024x768.jpg" class="attachment-large size-large wp-post-image" alt="" decoding="async" loading="lazy" srcset="https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2011/10/chris_P1090658-1024x768.jpg 1024w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2011/10/chris_P1090658-507x380.jpg 507w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2011/10/chris_P1090658-809x607.jpg 809w, https://www.thepersonalist.de/wp-content/uploads/2011/10/chris_P1090658-150x113.jpg 150w" sizes="auto, (max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 1362px) 62vw, 840px" /></p>Die Medien fragen sich, was die "Okkupanten" denn nun fordern? Man pickt sich einzelne Stimmen heraus mit durchaus unterschiedlichen Aussagen. Letztlich lassen sich diese unter ein großes Ziel subsumieren: Die Wiedereinführung von echter Demokratie, welche die Gier ruiniert hat. Ich habe das mal konkretisiert:

1. <strong>Kappung von Privateigentum</strong> auf zwei Millionen Euro und Verteilung auf Arbeitnehmer oder Kommunen. Eine Enteignung dieser Art lässt einige aufschreien – aber ist das tatsächlich die Mehrheit? Mit zwei Millionen lässt es sich gut leben. Im Gegenzug werden Unternehmer weiterhin vor Durchgriffshaftungen über ihre Kapitalgesellschaften geschützt.
2. <strong>Kapitalgesellschaften müssen ein Mindesteigenkapital von 50% haben</strong> – das gilt insbesondere für Banken. Und dass Unternehmen für Spekulationen die auf den Rahmen dieser 50% beschränkt sind - voll haften. Die arbeitende Bevölkerung haftet immerhin voll mit ihrer Arbeitsleistung.

3. <strong>Schuldenerlass für Staaten.</strong> Es wird teils von „Schuldenblase“ geredet. Das an den Aktienmärkten und in Bankenbüros verwettete Geld der Anleger ist zum Spielgeld und die Schulden sind zu Spielschulden geworden. Die Gläubiger sind reiche Privatleute und ihrem Gewinn stand nie realer Einsatz gegenüber, außer die Arbeitsleistung des „kleinen Mannes“. Und allein die Zinsen sind zum Teil so hoch, daß man nie tilgen können wird. Daher: Erfüllungsverweigerung!

4. <strong>Einführung einer Kapitaltransfersteuer über Landesgrenzen.</strong> Das ermöglicht jeder Region zumindest die Abschöpfung von Erwirtschaftetem, schützt Binnenmärkte und Arbeitsplätze. „Heuschrecken“ –Unternehmen haben soziale Verantwortung, also eingeschränkte Freizügigkeit.

5. <strong>Abschaffung von Zinsen für Staatshaushalte &amp; staatliche Anleihen.</strong> In Europa gehört Geld jedem: Es wird zum Eigentum des (gutgläubigen) Besitzers. Das erlaubt grundsätzlich, Geld für sich arbeiten zu lassen, also Banken, Zinsen auf Darlehen zu erheben. Durch das Ungleichgewicht zwischen Reich und Arm erlauben sich Banken gerade weniger Betuchten das Geld zu höheren Zinsen zu ‚darleihen‘. Deren Begründung, jene Schuldner seien ein höheres Risiko, daher höhere Zinsen, hat sich schon 2008 ad absurdum geführt. Tatsächlich ist ein hoher Zinssatz das Resultat von Gier, die vom Ausnutzen von Zwangslagen befeuert wird. Reiche Menschen benötigen keine Kredite – daher bekommen sie die auch günstiger. Also: Öffentliche Haushalte werden freigestellt von Zinsen.

6. <strong>Politiker bekommen eine mindestens zehnjährige Sperrzeit für die Karriere in der Industrie nach dem Amt. </strong>Diese "Politikerrente" soll vor Lobbyismus schützen; den Politikern werden für diese Zeit volle Staatsbezüge garantiert.
7. <strong>Keine Ausschüsse mit Vertretern aus der Wirtschaft. Ausschüsse,</strong> die Gesetzesvorlagen erdenken, werden nur vor Staatsbediensteten - mit entsprechenden Qualifikationen - erarbeitet. "Qualifikation" bedeutet, daß jene Bedienstete gewisse Arbeitserfahrung mitbringen (keine Uni-Schnösel ohne Erfahrung).

&nbsp;

8.   <strong>Zweilagiges, ungebleichtes Toilettenpapier für alle.</strong> Das ist keine Forderung, sondern eine Maxime. Jeder Einzelne von uns sollte sich im Konsum mäßigen und auf sinnlose Verpackungen und Hochglanzprodukte verzichten. Die Welt ist so wie sie ist, weil wir es zugelassen haben. Und die Werbeindustrie ist nur erfolgreich, solange wir sie beachten.

&nbsp;

&nbsp;

Mehr auch auf <a href="http://theintelligence.de/index.php/politik/kommentare/3393-nicht-nur-empoeren-fordern-ideenliste-inklusive.html" target="_blank">TheIntelligence</a>]]></description>
		
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			</item>
		<item>
		<title>Muster zur neuen Widerrufsbelehrung für Online-Shops</title>
		<link>https://www.thepersonalist.de/muster-zur-neuen-widerrufsbelehrung-fur-online-shops/</link>
					<comments>https://www.thepersonalist.de/muster-zur-neuen-widerrufsbelehrung-fur-online-shops/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 08:53:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.marcosiebert.de/?p=428</guid>

					<description><![CDATA[<!--:de-->Seit heute, dem 11.06.2010, gelten für Online-Händler neue Regeln: Der Gesetzgeber hat (endlich) die notwendige Formulierung der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen in eigene Worte gefaßt. Dazu gesellt sich auch das neue Muster für die Rückgabebelehrung, welches ebenso ab dem 11.06.2010 übergangslos gilt.

Der Einsatz (einer) dieser Mustertexte ist dringend empfehlenswert, denn er bietet neben relativer Abmahnwahn-Sicherheit auch Rechtssicherheit wie nie zuvor. Da die Muster nun zum Gesetzesrang avanciert sind, können deutsche Gerichte derartige Belehrungen nicht mehr als fehlerhaft einstufen (wie in der Vergangenheit geschehen).

<!--:--><!--:en--><p>
</p>
<p><!--:--><!--more--><!--:de-->
<h2>Widerruf oder Rücktritt?</h2>
Sie sollten sich zunächst im Klaren sein, welches Recht Sie Ihren Kunden einräumen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank">§312 I 2 BGB</a> können Sie alternativ zum Widerrufsrecht auch ein Rücktrittsrecht einräumen. Die Unterschiede liegen wesentlich hier:

Entscheiden Sie sich für das <strong>Widerrufsrecht,</strong> besteht der Vorteil, daß das Porto für die Rücksendung dem Käufer auferlegt werden kann - vorausgesetzt, die betreffenden Waren liegen im Wert unter 40,00 € .

Räumen Sie Ihren Kunden ein <strong>Rücktrittsrecht</strong> ein, muß die Ware fristgerecht - also idR. innerhalb von 14 Tagen - zurückgegeben werden, um den Rücktritt wirksam werden zu lassen. Für den Händler ist das vorteilhafter als der Widerruf - beim letzteren genügt bereits die Mitteilung desselben in Textform durch den Kunden.
<h2>Die Mustervorlagen</h2>
Auch wenn der Gesetzgeber die Formulierungen für Widerrufs- und Rückgabebelehrung vorformuliert hat (Anlage 1 zu Art 246 §2 III 1 EGBGB) ist der Einsatz der Muster nicht so einfach wie man denken mag. Denn - wie die Deutschen so sind - mit Bedacht auf das Erfassen aller Möglichkeiten, hat man einen Baukasten vor sich.

<a href="http://blog.marcosiebert.de/wp-content/uploads/2010/06/widerrufsbelehrung-ab-dem-11062010.pdf">Hier finden Sie das Gesetzes-Muster der Widerrufsbelehrung[PDF]</a>

<a href="http://blog.marcosiebert.de/wp-content/uploads/2010/06/rueckgabebelehrung-ab-dem-11062010.pdf">Hier finden Sie das Gesetzesmuster zur Rückgabebelehrung [PDF]</a>
<h2></h2>
<h2></h2>
<h2>Ein fertiges Muster zur Widerrufsbelehrung</h2>
Nachfolgend ein Muster für eine Widerrufsbelehrung für einen Online-Shop, welcher Waren versendet. Die Widerrufsbelehrung wird spätestens bei Vertragsschluß dem Kunden mitgeteilt. Bei Online-Shops genügt das (am besten) unverzügliche Nachsenden einer (Bestätigungs-)Mail mit dieser Belehrung. (Ansonsten gilt die 1-monatige  Widerrufsfrist sowie die Preisgabe der Wertersatzpflicht!). Der Kunde wird auch auf seine Wertersatzpflicht und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen (in der Belehrung enthalten).

<em> Ich gebe keine Gewähr -- bei Unsicherheiten sollten Sie einen Anwalt konsultieren.</em>

<em>
</em>
<p style="text-align: center;"><em><strong>Widerrufsbelehrung</strong></em></p>

<em><strong>Widerrufsrecht</strong></em>

<em>Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,                           jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit §1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unseren Pflichten gemaß §312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:</em>

<em>[Name, Firma]
[Gesetzlicher Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift - kein PF!]
[EMail]
[ggf. Fax]</em>

<em><strong>Widerrufsfolgen</strong></em>

<em>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.  Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.</em>

<em>Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden.  Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.</em>
<h2>Ein fertiges Muster zur Rückgabebelehrung</h2>
Das nachfolgende Muster gilt für einen Online-Shop, der Waren (keine Dienstleistungen) verkauft und die Rückgabebelehrung während oder unverzüglich nach Vertragsschluß in Textform an seine Kunden übermittelt (Ansonsten gilt die 1-monatige  Widerrufsfrist sowie die Preisgabe der  Wertersatzpflicht!).

Auch hier gilt: Im Zweifelsfall einen Anwalt konsultieren!
<p style="text-align: center;"><em><strong>Rückgabebelehrung</strong></em></p>

<em><strong>Rückgaberecht</strong></em>

<em>Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung
oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
[Name, Firma]
[ladungsfähige Anschrift - kein PF!]
[zusätzlich, nicht zwingend: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse]
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.</em>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p>

<h2 style="text-align: left;">Weiterführende Informationen</h2>
<p style="text-align: left;">Die Muster: <a href="http://www.deutschegesetze-online.de/MG/text.xav?SID=dtWC575743&amp;dir=down&amp;start=%2F%2F*[%40dtxmldm:node_id%3D%27316033%27]&amp;skin=mg_online&amp;bk=wk_gesetze_usb" target="_blank">http://www.deutschegesetze-online.de/MG/text.xav?SID=dtWC575743&amp;dir=down&amp;start=%2F%2F*[%40dtxmldm:node_id%3D%27316033%27]&amp;skin=mg_online&amp;bk=wk_gesetze_usb</a></p>
<p style="text-align: left;">Worauf Sie noch achten sollten: <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/02/die-neue-widerrufsbelehrung-2010-faq-fur-online-handler/" target="_blank">http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/02/die-neue-widerrufsbelehrung-2010-faq-fur-online-handler/</a></p>
<p style="text-align: left;">Ebay: <a href="http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung_neu.html" target="_blank">http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung_neu.html</a></p>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;">[ Der Verfasser ist Volljurist - dennoch übernehme ich keine Gewähr für die oben gemachten Angaben. ]</p>
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<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p>
<p style="text-align: left;"></p><!--:--><!--:en--></p>
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		<item>
		<title>Abmahnwelle, die unendliche Geschichte? :: Widerrufsrecht im Onlinehandel</title>
		<link>https://www.thepersonalist.de/abmahnwelle-die-unendliche-geschichte-widerrufsrecht-im-onlinehandel/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jun 2008 09:54:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<!--:de-->Betreiber von Internet-Shops müssen neuerdings wieder auf der Hut sein: Die Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften wurden vom Landgericht Berlin präzisiert - mit weitreichenden Auswirkungen für die Widerrufsbelehrungen von Shopbetreibern.<!--:--><!--:en-->

Betreiber von Internet-Shops müssen neuerdings wieder auf der Hut sein: Die Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften wurden vom Landgericht Berlin präzisiert - mit weitreichenden Auswirkungen für die Widerrufsbelehrungen von Shopbetreibern.

Nach §355 I S. 2 BGB hat ein Verbraucher die Möglichkeit, einen über das Internet geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist zur Widerrufsmöglichkeit beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, <em>"zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt </em>bekommen hat - bei Warensendungen nicht vor deren Eintreffen beim Empfänger. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluß, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, §355 II S. 2 BGB. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht gar nicht informiert, erlischt sein Recht zum Widerruf überhaupt nicht, §355 III S.2 BGB.

Die meisten AGB bzw. die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen in Internet-Shops sind so formuliert, daß der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Und das - dem Beschluß des Berliner Kammergerichts entsprechend - ist in vielen Fällen wettbewerbswidrig. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht von einem Monat gegeben, da die Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluß - oder schlimmstenfalls gar nicht (6 Monate!) - erfolgt ist. Selbst wenn die Rechte der Verbraucher auf der Webseite neben, vor oder über dem Shop - und auch vor Abschluß des Bestellvorganges als Text vorliegen - es nutzt nichts. Schuld daran ist der klare Wortlaut des Gesetzes. Der verlangt eine <em>Mitteilung in Textform</em>. Und das ist der Text auf einer Webseite nicht.

Beginnen wir nochmal am Anfang, beim Wortlaut des §355 I BGB: Will man ein 14-tägiges Widerrufsrecht rechtssicher , hat der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht <em>vor</em> Vertragsschluß zu bekommen. Und zwar in <em>Textform</em>. Textform verlangt, so § 126 b BGB, unter anderem, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben wird. Die <em>dauerhafte Wiedergabe </em>verlangt, so die herrschende Meinung, daß sich die Widerrufsbelehrung entweder auf dem Drucker oder auf der Festplatte des Verbrauchers wiederfindet - und zwar <em>bevor</em> dieser auf "Bestellung absenden" klickt. Die Juristen nennen das "Perpetuierung" einer Erklärung.

Die Konsequenz

Ein Shopbetreiber verstößt mitunter gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG steht dann seinen Mitbewerbern zu. Sobald sich ein Anwalt einschaltet, kann es teuer werden.
<h2>Wie macht man es also richtig?</h2>
Da gibt es mehrere Möglichkeiten.

1. Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie ihren Kunden zwar auf Ihrer Webseite über sein Widerrufsrecht aufklären, ihm aber erst nach der verbindlichen Bestellung die AGB per Mail zusenden. In diesem Fall greift nämlich das einmonatige Widerrufsrecht - und ihre Widerrufsbelehrung über 14 Tage ist schlichtweg irreführend. In dem Fall, in welchem Ihr Kunde überhaupt keine Belehrung in Textform empfängt - wenn Sie also keine AGB an eine Bestätigungsmail anhängen - ist u.U. keine Belehrung über den Widerruf erfolgt, wonach der Kunde ohne zeitliche Befristung widerrufen kann. Sie sollten auf Ihrer Internetseite klar hervorheben, daß die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung über diese in <em>Textform</em> zu laufen beginnt, respektive mit Zusendung der Ware.

2. Entweder: Ändern Sie Ihre Widerrufsbelehrung dahingehend, daß ein einmonatiges Widerrufsrecht besteht.

3. Oder: Stellen Sie klar, daß ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware zustandekommt. Liefern Sie eine ausgedruckte Version Ihrer AGB bzw. der Widerrufsbelehrung über 14 Tage mit dem Warenpaket

4. Oder: Überlegensswert ist auch die Möglichkeit, den Kunden aufzufordern, die Belehrung vor Vertragsschluß auszudrucken. Da hier aber die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist - und auf dessen vor-vertragliches Verhalten kein Einfluß zu nehmen ist, bleibt hiervon abzuraten. Richterliche Entscheidungen stehen hierzu noch aus - man darf gespannt bleiben. Sie könnten hier möglicherweise technisch den Kunden zum Download der AGB / Widerrufsbelehrung zwingen. Das wäre vorstellbar, daß die Checkbox, mit der man die AGB vor Absenden der Bestellung bestätigt, automatisch eine Text / Word / PDF-Datei zum Download anbietet. Aber auch hier muß der Kunde noch den Download selbst bestätigen - eine Möglichkeit für jene, die Gerichte mit der Beurteilung neuer technischer Varianten beschäftigen wollen.
<h2>Mustertexte</h2>
Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html" target="_blank">Muster-Widerrufsbelehrungen</a>. Es ist empfehlenswert, sich eben dieses offiziellen Musters zu bedienen - ohne eigene inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/__14.html" target="_blank">§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV</a> verweist geradezu auf das eigene Muster seiner Anlage.

Rechtsprechung: KG, Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Az.: 103 O 91/06 LG Berlin

<span style="color: #999999;"><em>DAS ÜBLICHE: Der Autor ist Jurist, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß diese Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen. Ebensowenig wird garantiert, daß die hier wiedergegebenen Informationen vollständig sind. </em></span><!--:--><!--more--><!--more--><!--more--><!--:de-->

Nach §355 I S. 2 BGB hat ein Verbraucher die Möglichkeit, einen über das Internet geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist zur Widerrufsmöglichkeit beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, <em>"zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt </em>bekommen hat - bei Warensendungen nicht vor deren Eintreffen beim Empfänger. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluß, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, §355 II S. 2 BGB. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht gar nicht informiert, erlischt sein Recht zum Widerruf überhaupt nicht, §355 III S.2 BGB.

Die meisten AGB bzw. die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen in Internet-Shops sind so formuliert, daß der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Und das - dem Beschluß des Berliner Kammergerichts entsprechend - ist in vielen Fällen wettbewerbswidrig. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht von einem Monat gegeben, da die Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluß - oder schlimmstenfalls gar nicht (6 Monate!) - erfolgt ist. Selbst wenn die Rechte der Verbraucher auf der Webseite neben, vor oder über dem Shop - und auch vor Abschluß des Bestellvorganges als Text vorliegen - es nutzt nichts. Schuld daran ist der klare Wortlaut des Gesetzes. Der verlangt eine <em>Mitteilung in Textform</em>. Und das ist der Text auf einer Webseite nicht.

Beginnen wir nochmal am Anfang, beim Wortlaut des §355 I BGB: Will man ein 14-tägiges Widerrufsrecht rechtssicher , hat der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht <em>vor</em> Vertragsschluß zu bekommen. Und zwar in <em>Textform</em>. Textform verlangt, so § 126 b BGB, unter anderem, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben wird. Die <em>dauerhafte Wiedergabe </em>verlangt, so die herrschende Meinung, daß sich die Widerrufsbelehrung entweder auf dem Drucker oder auf der Festplatte des Verbrauchers wiederfindet - und zwar <em>bevor</em> dieser auf "Bestellung absenden" klickt. Die Juristen nennen das "Perpetuierung" einer Erklärung.

Die Konsequenz

Ein Shopbetreiber verstößt mitunter gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG steht dann seinen Mitbewerbern zu. Sobald sich ein Anwalt einschaltet, kann es teuer werden.
<h2>Wie macht man es also richtig?</h2>
Da gibt es mehrere Möglichkeiten.

1. Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie ihren Kunden zwar auf Ihrer Webseite über sein Widerrufsrecht aufklären, ihm aber erst nach der verbindlichen Bestellung die AGB per Mail zusenden. In diesem Fall greift nämlich das einmonatige Widerrufsrecht - und ihre Widerrufsbelehrung über 14 Tage ist schlichtweg irreführend. In dem Fall, in welchem Ihr Kunde überhaupt keine Belehrung in Textform empfängt - wenn Sie also keine AGB an eine Bestätigungsmail anhängen - ist u.U. keine Belehrung über den Widerruf erfolgt, wonach der Kunde ohne zeitliche Befristung widerrufen kann. Sie sollten auf Ihrer Internetseite klar hervorheben, daß die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung über diese in <em>Textform</em> zu laufen beginnt, respektive mit Zusendung der Ware.

2. Entweder: Ändern Sie Ihre Widerrufsbelehrung dahingehend, daß ein einmonatiges Widerrufsrecht besteht.

3. Oder: Stellen Sie klar, daß ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware zustandekommt. Liefern Sie eine ausgedruckte Version Ihrer AGB bzw. der Widerrufsbelehrung über 14 Tage mit dem Warenpaket

4. Oder: Überlegensswert ist auch die Möglichkeit, den Kunden aufzufordern, die Belehrung vor Vertragsschluß auszudrucken. Da hier aber die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist - und auf dessen vor-vertragliches Verhalten kein Einfluß zu nehmen ist, bleibt hiervon abzuraten. Richterliche Entscheidungen stehen hierzu noch aus - man darf gespannt bleiben. Sie könnten hier möglicherweise technisch den Kunden zum Download der AGB / Widerrufsbelehrung zwingen. Das wäre vorstellbar, daß die Checkbox, mit der man die AGB vor Absenden der Bestellung bestätigt, automatisch eine Text / Word / PDF-Datei zum Download anbietet. Aber auch hier muß der Kunde noch den Download selbst bestätigen - eine Möglichkeit für jene, die Gerichte mit der Beurteilung neuer technischer Varianten beschäftigen wollen.
<h2>Mustertexte</h2>
Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html" target="_blank">Muster-Widerrufsbelehrungen</a>. Es ist empfehlenswert, sich eben dieses offiziellen Musters zu bedienen - ohne eigene inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/__14.html" target="_blank">§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV</a> verweist geradezu auf das eigene Muster seiner Anlage.

Rechtsprechung: KG, Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Az.: 103 O 91/06 LG Berlin

<span style="color: #999999;"><em>DAS ÜBLICHE: Der Autor ist Jurist, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß diese Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen. Ebensowenig wird garantiert, daß die hier wiedergegebenen Informationen vollständig sind. </em></span><!--:-->]]></description>
		
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			</item>
		<item>
		<title>Impressum, Haftungsausschluss, Disclaimer &#8211; ein Thema für Weblogs?</title>
		<link>https://www.thepersonalist.de/die-irrtumer-impressum-haftungsausschluss-disclaimer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Marco]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Nov 2007 13:53:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerechtigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[
<h5>Was ist dran am Haftungsausschluß? Wer muß den auf seiner Webseite haben? Und was ist der Unterschied zum Impressum? Was sollte ein Disclaimer zum Inhalt haben? Und wie ist das mit dem Copyright? Dieser Artikel wendet sich an Betreiber von Webseiten und Weblogs, die sich über wesentliche Anforderungen informieren können, sodaß ihnen kein böses Erwachen droht, falls ein abmahnhungriger Anwalt sich auf deren Seite verirrt.</h5>
<h2>1.Rechtliche Grundlagen</h2>
Bis zum Beginn des Jahres 2007 galten für Diensteanbieter - also u.a. Betreiber von Webseiten (und damit Weblogs) wesentlich drei Gesetze: Das <em>Teledienstegesetz </em>(TDG), der <em>Mediendienstestaatsvertrag </em>(MDStV) und das <em>Urheberrechtsgesetz </em>(UrhG). Das erste wurde am 01.03.2007 durch das <em>Telemediengesetz </em>(TMG) abgelöst. Auch Teile des MDStV sind von Reformen erfaßt. Das gute alte Urheberrecht, geregelt im UrhG, gilt für sich weiter. Zu beachten ist ebenso der Rundfunkstaatsvertrag (RFDStV), der in seinem Abschnitt IV (§§54 ff) für Telemedien - also Webseiten - gilt.
<h2>2. Impressum und Disclaimer</h2>
<h3>Muß es auf meine Seite?</h3>
Beginnen wir mit dem Impressum. Benötigt man ein Impressum auf seiner eigenen Webseite? Zunächst betrifft die Pflicht zur Information jeden Anbieter von Telemedien. Die Unterscheidung von Telediensten und Telemedien wird seit der Gesetzesänderung im März 2007 nicht mehr gemacht. Was das Gesetz unter einem Anbieter von Telemedien versteht, ist in §2 Nrn. 1,2 TMG geregelt. Danach ist jede <em>natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt </em>ein<em> </em>Diensteanbieter. Der Begriff der Telemedien ist in <a href="http://www.gesetze-im-%3C/p%3E%3Cp%3Einternet.de/tmg/__1.html" target="_blank">§1 I TMG</a> erläutert. Webseiten jeglicher Art fallen hierunter. Für die Inhalte der Telemdien gelten die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RFStV). Die Frage ist nur, welche Angaben hineinmüssen.

Dafür kommt es auf die Einordnung der Telemedien an: privat, geschäftsmäßig oder journalistisch? Für die Impressumspflicht hat der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 TMG</a> den §6 TDG abgelöst. Bisher war es Pflicht für beide alle (geschäftsmäßige wie private) Telemedien ein Impressum bereitzustellen. Nach dem Wortlaut des heute geltenden <a href="http://www.gesetze-im-%3C/p%3E%3Cp%3Einternet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 I TMG</a> haben nur noch Anbieter von geschäftsmäßigen Angeboten eine allgemeine Informationspflicht. Grammatisch ausgelegt bedeutet das: Für unentgeltliche Angebote ist kein Impressum nötig (beachte aber §55 I RFStV).

Doch Vorsicht: Der Begriff "geschäftsmäßig" ist nicht mit "kommerziell" gleichzusetzen und wird seit jeher weit ausgelegt. Es genügt alleine die Bewerbung kommerzieller Tätigkeit, ohne daß das Angebot beim Abruf für den Nutzer entgeltlich sein muß. Das geht mitunter soweit, daß z.B. Foren oder Blogs, die sich über Werbung finanzieren dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit unterfallen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem neuen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 I TMG</a> das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit einzuschränken beabsichtigt. In der Regel liegt Geschäftsmäßigkeit vor - so das Gesetz - wenn die Telemedien gegen Entgelt angeboten werden. Geschäftsmäßig werden nach bisherige Auffassung Angebote aufgefaßt, die "aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden." Damit reduziert sich das Kriterium allein auf "nachhaltig". Mit der neuen "in-der-Regel"-Formulierung des <a href="http://www.gesetze-im-%3C/p%3E%3Cp%3Einternet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 I TMG</a>  ist damit leider nichts klargestellt.

Dem gesunden Rechtsverständnis folgend, kann man jedoch davon ausgehen, daß nunmehr allein Angebote von <a href="http://www.gesetze%3C/p%3E%3Cp%3E-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 I TMG</a> erfaßt sind, die einer <strong>Wirtschaftstätigkeit </strong>folgen. Dabei verstehen sich die Anforderungen an "geschäftsmäßige" - Inhalte als am umfassend (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 I Nr.1 TMG</a>) bis hin zu den erweiterten Anforderungen an journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte. Das sind solche,  „<em>in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden</em>“ (§55 II RFStV). Hier muß zusätzlich zu den in §5 I TMG geforderten Angaben ein Verantwortlicher benannt werden. Für geschäftsmäßige Telemedien naach §5 I TMG müssen neben Name, Anschrift, EMail (und Telefonnummer) und Vertretungsberechtigten auch Informationen über Steuerpflicht, bei Insolvenz die Information darüber und ggf. behördliche Zulassungen im Impressum enthalten sein.

Für Details lohnt sich der Blick ins Gesetz -<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§5 I TMG</a>.

Auch für mein privatesWeblog?

Für die Leser, die nun feststellen, daß ihre Webseite / ihr Blog weder journalistisch angelegt ist noch einer Wirtschaftstätigkeit folgt und eine klare Antwort für ihre Seite erwarten, eines im Voraus: Die gibt es nicht.
Es kommt nämlich für die Geschäftsmäßigkeit iSd. §5 I TMG (der die Pflicht zur Informationspreisgabe statuiert) letztlich auf die Auslegung des Kaugummi-Begriffes "Nachhaltigkeit" an. Die Webseite / das Weblog muß demnach auf Dauer angelegt sein; die Inhalte sollen also nicht nur temporären Bezug und Gültigkeit besitzen, sondern auch in Zukunft als verwendet werden. Ein Beispiel: Ein Weblog, in welchem der Anbieter seinen Tagesablauf vom Zähnputzen bis zum nächsten beschreibt hat weniger Chancen als Oma's Rezepte-Buch, aus dem die Enkel sich in 20 Jahren noch elektronisch bedienen sollen.

Wer also seine Daten nicht preisgeben möchte, darf nicht über §5 I TMG stolpern und muß sich darüber sicher sein, daß kein Jurist Geschäftsmäßigkeit (also gewisse Nachhaltigkeit) in seinem Angebot sehen könnte.

Also keine Impressumspflicht, wenn nicht geschäftsmäßig? Es kommt darauf an. Zur Verwirrung gibt es seit der Reform zum 01.03.2007 eine weitere Norm, die eine Impressumspflicht statuiert: der Rundfunkstaatsvertag. Webseiten und Weblogs, "die nicht ausschließlich persönlichen                oder familiären Zwecken dienen", haben folgende Informationen "leicht erkennbar" zu liefern:
<blockquote> 1.  	Namen und Anschrift sowie</blockquote>
<blockquote> 2. 	bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten</blockquote>
Das fordert, etwas schwammig, der §55 I RFStV.

Eine klare juristische Antwort, wann denn persönliche oder familiäre Zwecke vorliegen und ein Impressum verzichtbar ist, kann - aus der Natur der Sache - nicht gegeben werden. Es ist - vom Grundgedanken des Urheberrechtsgesetzes ausgehend, das zwischen öffentlich und privat unterscheidet - derart an den §5 TMG und den §55 I RFStV heranzugehen: Privat ist, was neben der Familie dem (mehr oder minder) engen Freundeskreis gewidmet ist und gerade für die darüber hinausgehende Öffentlichkeit nicht bestimmt ist.  Bei einem Forum oder Blog ist das eher nicht der Fall - es sei denn, der Zugang ist komplett auf Familie und Freunde limitiert.

Ein (nicht journalistisches) Blog richtet sich im Prinzip weder nach §55 I RFStV noch nach §5 I TMG, wenn es öffentlich zugänglich ist und nicht geschäftsmäßig - also frei von jedweden Werbebannern oder Marketing-Strategien. Da heißt es auf Nummer sicher gehen: Der Name und die Anschrift sollten in jedem Fall vorhanden sein.

Im Ergebnis also: Wer sicher gehen will, keine Abmahnung zu kassieren, sollte grundsätzlich immer Name und Anschrift leicht auffindbar auf seiner Webseite bereithalten. Das ist jedoch nur das Minimum - ganz sicher ist es, die EMail und die Telefonnummer ebenso erscheinen zu lassen. Im Zweifel immer mehr Informationen ins Impressum als zu wenig - das entspricht der einmütigen Meinung der Juristen, die sich mit dieser Materie beschäftigen.
<h3>Exkurs: EMail muß rein - Telefonnummer auch?</h3>
Die Telefonnummer muß überhaupt nur dann hinein, wenn die Teledienste geschäftsmäßig ausgeführt werden - als Voraussetzung des §5 I TMG.

§5 I Nr. 2 TMG fordert "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post". Das Telefon ist nicht explizit aufgeführt. Ebensowenig fordert das Gesetz hier mehr als eine Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme. Daher genügt nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03) die EMail-Adresse. Man könnte jedoch anders argumentieren - wie im Ergebnis <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20040159.htm">OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)</a>. Immerhin wird das Wort "einschließlich" gebraucht und das schließe aus dem Wortlaut der Gesetzebegründung "zumindest [...] die Angabe der Telefonnummer" ein. Das sei - so das OLG Köln - vom juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen.

Bei der Telefonnummer herrscht also Uneinigkeit. Wer sich die teure Entscheidung des BGH nicht leisten möchte, sollte demnach die Telefonnummer aufführen. Wichtig: eine teure Support-Hotline o.ä. ist nicht geeignet.
<h3><strong>Wo muß es stehen?</strong></h3>
Nach einer Grundlagenentscheidung des BGH muß das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein". Immerhin genügt es, dieses Impressum über höchstens zwei Links erreichen zu können - wenn es nur verständlich auffindbar ist. Der Name "Impressum" ist dabei nicht zwingend. Es geht allein darum, dem Nutzer deutlich zu machen, wie er die Person hinter dem Informationsangebot erkennen kann (<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm">Urteil des BGH vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) </a>.
<h1></h1>
<h2>3. Der Haftungsausschluß - oder: Wofür hafte ich als Seiten(Blog-)betreiber?</h2>
...ist meist Teil des Impressums - rein Web-technisch gesehen. Juristisch ist dieser Haftungsausschluß jedoch eine eigene Sache.

Sinn und Zweck ist es, sich von Ansprüchen Dritter freizustellen - im Falle, daß der die Äußerungen (wie z.B. solche Fachbeiträge wie diesen hier) zu ernst nimmt und Schaden erleidet. Oder weil durch Verlinkungen auf rechtlich bedenkliche Seiten eine Strafverfolgung ins Haus stehen könnte. Besser und veständlicher ist es, von Nutzungsbedingungen zu sprechen: Jeder Nutzer, der auf eine Webseite kommt, soll die Inhalte unter den Bedingungen des Betreibers nutzen.  Ein Haftungsausschluß mag nur ein Teil der Nutzungsbedingungen darstellen. Daher ist die Vermischung von Impressum und Nutzungsbedingungen im Prinzip verwirrend und sollte zur Unterscheidung gekennzeichnet sein. Da sich diese Nutzungsbedingungen konkret auf die Inhalte der Webeite beziehen, ist zuerst eine (grobe) Unterscheidung der Inhalte notwendig.

Zum einen gibt es rein gewerbliche Angebote: Hierfür sind zumeist AGB inklusive oder exklusive der Seiten-Nutzungsbedingungen einschlägig. Für Angebote von Reiseveranstaltern z.B. gelten zusätzlich Vorschriften der BGB-Informationsverordnung (Prospekthaftung). Nachfolgend soll es um nichtkommerzielle, private Webseiten / Weblogs gehen.
<h3><strong>Wofür hafte ich?
</strong></h3>
Zu unterscheiden ist zunächst der Inhalt auf der eigenen Seite vom Inhalt auf verlinkten Seiten. Die eigene Seite liegt allein im Verantwortungsbereich des Betreibers. Das bedeutet, daß auch rechts- oder sittenwidrige Einträge von Dritten auf der eigenen Seite dem Betreiber angelastet werden. <strong>Hier hilft kein Haftungsausschluß, sondern alleine die Kontrolle über die Inhalte, welche Dritte hinterlassen.</strong> Nach einem <a href="http://www.foren-und-%3C/p%3E%3Cp%3Erecht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20070427.html" target="_blank">Urteil </a>des Landgerichts Hamburg, in welchem es sich mit Inhalte von Web-Foren beschäftigt, muß sich der Betreiber die eventuelle Rechtswidrigkeit auch für die Inhalte welche Dritte auf der Seite einpflegen zurechnen lassen. Analog gilt das dann auch für die Kommentare in Weblogs. Das Gericht führt im Leitsatz aus, daß die Grenze dieser Zurechnung erst dann erreicht ist, wenn "hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, "deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht". Eine konkrete Distanzierung muß also vorliegen. Theoretisch nachvollziehbar, aber wenig praktikabel.

M.E. wäre entweder ein Haftungssausschluß notwendig, der jede mögliche Art von Äußerungen erfaßt und sich distanziert nötig oder eine zeitnahe (theoretisch unverzügliche) Nach -Redaktion unumgänglich. D.h.: Im Weblog die automatische EMail-Benachrichtigung bei neuen Kommentaren einschalten und rechtswidrige Inhalte sofort löschen oder sich darunter ausdrücklich davon distanzieren. So auch im neuen §10 Nr.2 TMG.

Erleichterung für Diensteanbieter könnte jedoch der  <a href="http://http//www.gesetze-im-%3C/p%3E%3Cp%3Einternet.de/tmg/__10.html" target="_blank">§10 Nr. 1 TMG</a> bringen.  Hiernach sind Diensteanbieter nur dann für Einträge Dritter verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information haben - oder im Schadensfalle eines Dritten haben hätten müssen. Es ist zu erwarten, daß die Gerichte zukünftig Anhaltspunkte suchen werden, aus denen der Diensteanbieter "offensichtlich" hätte erkennen müssen, daß rechtswidrige Inhalte / Handlungen auf seiner Seite zugänglich sind, die ein Schadenspotential in sich tragen.

Das birgt viel Unsicherheit. Wie, wenn beispielsweise ein Foren- oder Blog-Beitrag eröffnet wird, in dem über den (in Deutschland empfindsam wahrgenommenen) Holocaust diskutiert werden soll - und sich dann rechtswidrige Nazi-Parolen in den Kommentaren wiederfinden? Hätte der Anbieter nicht damit rechnen müssen, daß seine "gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtete Äußerungen" anzieht? Um sich den Gang zum Gericht zu ersparen, ist eine sensible und zeitnahe Kontrolle der Einträge zu empfehlen. Oder auch die vorherige Distanzierung von gerade solchen zu erwartenden Äußerungen - wenn sie denn das LG Hamburg oder ein anderes als konkret genug empfindet.

Verstöße gegen geltendes Recht können also durch jedwede Inhalte verursacht werden, die vom Betreiber der Seite selbst oder Dritten, deren Zugang ermöglicht wird, eingestellt worden sind.

Weiterhin zu beachten ist das Urheberrecht. Es versteht sich, daß fremde Text-, Bild- und Tonwerke dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Das Kopieren oder eine Trackback-Verlinkung (so daß z.B. das Video oder das Bild auf der eigenen Seite sichtbar wird) stellt eine Verletzung dieses Urheberrechts dar. Es genügt nicht, den Ausschluß der Haftung für die Einstellung fremder, per se geschützter Inhalte gegenüber allen Nutzern zu erklären. Vielmehr bedarf es des <strong>ausdrücklichen Einverständnisses des Inhabers des Urheberrechts zu Nutzung.</strong>

Auch hier gilt: Stellen Dritte urheberrechtlich geschützte Texte, Grafiken, Töne oder Bilder auf die Webseite, schlägt dies auf den Betreiber durch.

Damit wäre die Frage
<h3><font color="#000000"><strong>Kann ich die Haftung </strong></font><font color="#000000"><strong>generell ausschließen?</strong></font></h3>
im Prinzip beantwortet. Nein, kann man nicht.

Dennoch stellt sich die Frage:
<h3>Sollte ein Haftungsausschluß rein? Mit welchem Inhalt?</h3>
Wichtig: Nicht einfach irgendetwas irgendwoher kopieren und auf die eigene Seite setzen. Selbst vorgefertigte Disclaimer von Anwälten sind (wie diese auch treffend anmerken) nicht 100%ig auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten. Die bedenkenlose Übernahme oder eine überzogene Haftungsfreistellung schadet eher als sie nutzt. Erinnert sei an den weitverbreiteten "Link-Disclaimer" mit dem Inhalt "<em>Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass...</em>" Bitte rauslassen! Eine solche pauschale Distanzierung wird von machen Juristen als Ausdruck des eigenen Unrechtsbewußtseins gewertet - und sie gilt ohnehin nicht. Zu behaupten, man kann nichts für die Linksetzungen bzw. kümmert sich nicht darum, auf welche Inhalte man dort verweist, läßt tatsächlich am Verständnis des Seitenbetreibers zweifeln.

Für den Inhalt eines Haftungsausschlusses kommt es, wie angesprochen, auf den Inhalt und Zweck der Webseite an. <strong>Für private Webseiten und Blogs gilt:</strong>
<ul>
	<li>kein genereller Ausschluß der Haftung für "alles"</li>
	<li>besser: Nutzungsbedingungen für Dritte, welche Inhalte einstellen (z.B. Kommentare bei Blogs)</li>
</ul>
Für Blogger empfiehlt sich ein deutlicher Hinweis an seine Nutzer, daß für ihre Äußerungen das geltende deutsche Recht in den Grenzen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG gilt. Empfehlenswert ist der ausdrückliche Hinweis auf fremde Urheberrechte. Wenn die Nutzer darauf hingewiesen worden sind, daß sie für Urheberrechtsverletzungen gerade stehen müssen, kommt eine Mitverantwortlichkeit des Dritten in Betracht.

Ausdrücklich bedeutet: Im Falle eines Rechtsstreits muß transparant gemacht werden, daß die Nutzer der Seite die Nutzungsbedingungen nicht übersehen konnten. Also: Leicht und verständlich auffindbar - wie das Impressum. Achtung: Die Nutzungsbedingungen mit dem Impressum zu verschmelzen ist nicht unbedingt verständlich genug! Nutzer verstehen unter "Impressum" oder "Kontakt" eben die Kontaktdaten und keine für sie verbindliche Bedingungen.

Desweiteren schadet es nicht, darauf hinzuweisen, daß sich Nutzer nicht auf die Fehlerfreiheit und Verbindlichkeit der eingestellten Inhalte berufen können. Aufschlußreich ist <a href="http://www.juraforum.de/disclaimer_muster/" target="_blank">diese Seite</a>.
<h2>4. Das Copyright - Istein Hinweis sinnvoll?</h2>
<h3><font color="#808080"><strong>Eigenes Material</strong></font></h3>
Will man die eigenen Werke (Texte, Bilder, Videos, Software etc.) schützen, ist kein Zutun erforderlich. Ein Copyright-Verweis erübrigt sich, denn die §§97ff UrhG schützen den Rechteinhaber. Dazu gesellt sich die Vermutung der Urheberschaft nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__10.html" target="_blank">§10 UrhG</a>. Was den Schutz für das Ausland betrifft, führt das Thema hier zu weit. Jedoch schadet ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz nicht, da somit der Nutzer weiß, was er darf bzw. nicht darf. Schadensersatz nach Urheberrecht setzt Verschulden voraus: Mit einem Hinweis, daß die Inhalte der Seite nicht verwendet werden dürfen, kann sich der unrechtmäßige Verwender u.U. nicht mehr auf seine Unwissenheit berufen.

Bei diesem Vorgehen ist dem Nutzer nur noch die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gestattet (<a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53.html" target="_blank">§53 UrhG</a>).

Möchte man seine Inhalte weiterverbreitet wissen, sollte man das kennzeichnen, sodaß Nutzer wissen, in welchem Rahmen sie die Inhalte weiterverwenden können. Außerdem kann auf die bestehenden Lizenzen wie GPL, Creative Commons Licence, GNU oder Shareware heranziehen. Deren konkrete Inhalte sind eines zusätzlichen Beitrags würdig.
<h3><font color="#808080"><strong>Nutzung fremden Materials</strong></font></h3>
Nutzt man fremdes Material, ist grundsätzlich kein eigenes Copyright gegeben. Die genaue Verwendungsmöglichkeit hängt vom Nutzungsrecht ab, das der Urheber dem Verwender (Seiten- (/Blogbetreiber) eingerichtet hat. Grob gesagt: Entweder ist die Nutzung bspw. nur zum Verbreiten auf der eigenen Seite zulässig oder eine Weiterverbreitung durch die Nutzer ist ebenso gestattet. in jedem Fall muß auf die Unzulässigkeit einer Weiterverbreitung durch Dritte (also die Nutzer) hingewiesen werden, da sonst der Seitenbetreiber gegenüber dem Urheber verantwortlich ist.

Ob also Verwendungshinweise fremder Werke vom Seitenbetreiber angegeben werden müssen hängt vom Verhältnis zwischen Seitenbetreiber und Urheber ab.
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<em><font color="#808080">Der Autor ist Jurist und Webdesigner. Dennoch stellt dieser Artikel keine Rechtsberatung dar oder ersetzt die Konsultation eines Juristen nach den Regeln des Rechtsberatungsgesetzes! Die Informationen dieses Beitrags erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit; der Nutzer ist sich bewußt, daß er sich für seinen Einzelfall nicht auf Aussagen dieses Artikels berufen kann und ihm irgendwelche Ansprüche daraus erwachsen.</font></em>]]></description>
		
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