Abmahnwelle, die unendliche Geschichte? :: Widerrufsrecht im Onlinehandel
Betreiber von Internet-Shops müssen neuerdings wieder auf der Hut sein: Die Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften wurden vom Landgericht Berlin präzisiert - mit weitreichenden Auswirkungen für die Widerrufsbelehrungen von Shopbetreibern. Betreiber von Internet-Shops müssen neuerdings wieder auf der Hut sein: Die Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften wurden vom Landgericht Berlin präzisiert - mit weitreichenden Auswirkungen für die Widerrufsbelehrungen von Shopbetreibern. Nach §355 I S. 2 BGB hat ein Verbraucher die Möglichkeit, einen über das Internet geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist zur Widerrufsmöglichkeit beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, "zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt bekommen hat - bei Warensendungen nicht vor deren Eintreffen beim Empfänger. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluß, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, §355 II S. 2 BGB. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht gar nicht informiert, erlischt sein Recht zum Widerruf überhaupt nicht, §355 III S.2 BGB. Die meisten AGB bzw. die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen in Internet-Shops sind so formuliert, daß der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Und das - dem Beschluß des Berliner Kammergerichts entsprechend - ist in vielen Fällen wettbewerbswidrig. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht von einem Monat gegeben, […]