John Locke, Vater des liberalen Rechtsstaates

Portrait John Locke
John Locke

John Locke (1632-1704), nahezu Zeitgenosse Thomas Hobbes, kann als Vater des liberalen Rechtsstaats oder als geistiger Verfasser der westlichen Verfassungen bezeichnet werden. Seine Philosophie hat unter anderem die US Amerikanische Unabhängigkeitserklärung beeinflußt. Locke war kein Philosoph im Sinne einiger seiner Vorgänger. Er studierte Medizin, bekam keinen Abschluß – jedoch die Befähigung, zu praktizieren. Er war – wenn man so will – mehr Naturwissenschaftler als Philosoph. Lockes  Abhandlungen sind rein apodiktischer Natur, also weniger auf Begründungen als auf Behauptungen gestützt. Seine Rechtsphilosophie setzt sich aus ihm plausiblen Mustern zusammen, wobei der Einfluß Hobbes‘ nicht zu verkennen ist. Erwähnenswert ist, daß er auf der Schulbank in Hörweite der Hinrichtung Karls I. saß. Dieses Ereignis muß Eindruck auf den jungen John gemacht haben, sind doch in seinen späteren Werken Reflexionen über den Konflikt zwischen Parlament und Monarchie zu finden. Nach der Revolution 1649 in England erschien seine Abhandlung „Two treatises of government“ (Zwei Abhandlungen über die Regierungen). Locke sieht Rechte der Menschen als natürlich gegeben; und erst die Anhäufung von Eigentum führt zur Bildung von Gesellschaften.

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Er geht der Frage nach, auf welchem Grund solche Gesellschaften bestehen können und antwortet darauf mit dem Gesellschaftsvertrag. Da ein Vertrag bestimmten Zwecken dient, muß er sich an seiner Zweckmäßigkeit messen lassen: Wenn Regierungen menschlich-unzweckmäßige Gesetze erlassen, sind sie illegitim und eine Revolution gegen sie wird zum Recht des Volkes.

Der Naturzustand

Beginnen wir beim Naturzustand: Wie ist die Gesellschaft von Natur aus beschaffen – und: Wie ist der Mensch von Natur aus eingestellt?

Um politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung abzuleiten, müssen wir erwägen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden. Es ist ein Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur ihre Handlungen zu regeln  […]

(TG II, § 4)

Der Mensch hat bei Locke zunächst „natürliche Rechte“. Und es gibt es eine natürliche Ordnung: die Freiheit des Menschen im Naturzustand in den Grenzen der Natur:

Aber obgleich dies ein Zustand der Freiheit ist, so ist es doch kein Zustand der Zügellosigkeit. Der Mensch hat in diesem Zustand eine unkontrollierbare Freiheit, über seine Person und seinen Besitz zu verfügen; er hat dagegen nicht die Freiheit, sich selbst oder irgendein in seinem Besitz befindliches Lebewesen zu vernichten, wenn es nicht ein edlerer Zweck als seine blosse Erhaltung erfordert. Im Naturzustand herrscht ein natürliches Gesetz, das jeden verpflichtet. Und die Vernunft, der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschheit, wenn sie sie nur befragen will, dass niemand einem anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll.

Der Locke’sche Naturzustand ist damit kein Kriegszustand aus grenzenloser Freiheit wie bei Hobbes, denn die Gesetze der Natur sind per se Gerechtigkeit. Es herrscht ein Zustand vollkommener Gleichheit aller und damit ist die Vollstreckung des „natürlichen Gesetzes“ in jedermanns Hände gelegt, denn: Das Gesetz der Natur verlangt Frieden und Erhaltung der ganzen Menschheit. Für Locke steht fest, daß Freiheit, Unverletzlichkeit der Person und Eigentum höchste Rechtsgüter der Person sind, die – wie man den biblischen Geboten entnehmen kann – unverletzlich gehalten werden müssen. Das, so Locke, erschließe sich jedem Menschen bei vernünftiger Reflexion.

Diese abgeleitete Vernunft, jedem Menschen zuteil, macht Verträge verbindlich und läßt unterscheiden zwischen gut und böse. Somit bedarf es keiner staatlichen Zwangsordnung, keiner positiven Gesetze, zur Umsetzung von gerechtem Recht. Der reine Naturzustand, in dem sich jeder an jene verbindlichen Gesetze der Natur hält, genügt. Daraus ergibt sich der Unterschied zwischen Naturzustand und Kriegszustand: Im Naturzustand leben Menschen nach der Vernunft zusammen. Und diese Vernunft, abgeleitet aus dem Gesetz der Natur, läßt Menschen ohne gemeinsamen „Oberherren“ zusammenleben. Nur „Gewalt ohne Recht, gegen die Person gerichtet, erzeugt einen Kriegszustand“.

Damit zeichnet sich schon die Richtung der folgenden Staatsphilosophie Lockes ab: Das „Recht“ wird aus dem natürlichen Gesetz entnommen, gleichgültig, ob aus der Vernunft des Einzelnen im Naturzustand oder aus dem positiven Gesetz des Staates. Positives Recht ist jedoch nur dann gerecht, wenn es aus der Natur (mithilfe der Vernunft) abgeleitet wurde.

Lassen wir Locke’s Herleitung dieser Vernunft zunächst so stehen und gehen zurück zum Naturzustand: Wenn alle Menschen also in vernünftiger Harmonie leben, warum sollte der Mensch diesen Zustand verlassen und sich staatlichen Normen unterwerfen? Offensichtlich scheint es Locke nicht möglich, daß der natürliche Zustand per se für Gerechtigkeit sorgen kann. Tatsächlich gibt es im Naturzustand ein großes Problem, daß es zu überwinden gilt, nämlich den Schutz vor Übergriffen anderer. Entspricht das nicht Hobbes Auffassung im Leviathan, homo homini lupus? Nicht ganz. Locke argumentiert zunächst recht idealistisch weiter und bleibt dabei: Gottes Gebote sind vernunftgemäß. Von ihnen leitet Locke seine Philosophie ab und nimmt immer wieder Bezug auf das alte und neue Testament. Von dieser Prämisse aus, kann Locke sich Hobbes nicht anschließen, denn er glaubt an die Vernunft des Menschen und nur in Ausnahmen – was er eingestehen muß, verhalten sich Menschen „unvernünftig“.

Damit nun alle Menschen davon abgehalten werden, die Rechte anderer zu beeinträchtigen und sich einander zu benachteiligen, und damit das Gesetz der Natur, das den Frieden und die Erhaltung der ganzen Menschheit verlangt, beobachtet werde, so ist in jenem Zustand die Vollstreckung des natürlichen Gesetzes in jedermanns Hände gelegt. Somit ist ein jeder berechtigt, die Übertreter dieses Gesetzes in einem Masse zu bestrafen, wie es notwendig ist, um eine erneute Verletzung zu verhindern.

Er bezeichnet diesen Ansatz allerdings als „seltsame Lehre“, denn er sieht Parteilichkeit und Gewalttätigkeit unter den Menschen, wenn es um die Vollstreckung des Naturrechtes geht. Eine Regierung die zwar unparteiisch richtet hat wiederum den Nachtteil, selbst unkontrollierbar zu sein.

[…] dass auch absolute Monarchen nur Menschen sind. Wenn die Regierung also das Heilmittel für jene Übel sein soll, die sich unmittelbar als Folge ergeben, wenn die Menschen Richter in eigener Sache sind, was den Naturzustand so unerträglich macht, dann möchte ich doch gerne wissen, wie jene Regierung beschaffen ist und weshalb sie besser ist als der Naturzustand, in der ein Mensch, der viele andere Menschen beherrscht, die Freiheit hat, in eigener Sache sein Richter zu sein, und mit allen seinen Untertanen tun darf, was er will, ohne dass es irgend jemandem auch nur gestattet wäre, von denjenigen, die tun, was ihnen beliebt, Rechenschaft zu fordern oder sie zu kontrollieren?

Also doch wieder Naturzustand? Locke schlägt einen Haken, indem er sich von der abstrakten Gesellschaftstheorie löst und auf empirisches Gebiet zurückkehrt. Die eine Sache, welche einen Staat letztlich konstituiert, ist das Eigentum.

Doch ich will mich bemühen darzustellen, wie Menschen zu einem Eigentum an einzelnen Teilen dessen gelangen konnten, was Gott der Menschheit gemeinsam gegeben hat, und das ohne einen ausdrücklichen Vertrag mit allen anderen Menschen.

Alles auf der Welt ist von Gott gegeben und Gemeingut, doch wird es durch Arbeit angeeignet:

Wenn auch das Wasser, das aus der Quelle fliesst, Eigentum aller ist, wer kann zweifeln, dass es dennoch im Kruge nur demjenigen gehört, der es geschöpft hat? Seine Arbeit hat es aus den Händen der Natur genommen, wo es Gemeingut war und allen ihren Kindern gleichmässig gehörte, und er hat es sich dadurch angeeignet.

Das Aufkommen des Geldes, so Locke, ist Ausdruck einer ersten gemeinsamen Übereinkunft: Ein Tauschmittel für das individuell erschaffene Vermögen.

Da aber Gold und Silber, die im Verhältnis zu Nahrung, Kleidung und Transportmöglichkeiten für das Leben des Menschen von geringem Nutzen sind, ihren Wert nur von der Übereinkunft der Menschen erhalten haben, wofür aber die Arbeit doch zum grössten Teil den Massstab setzt, ist es einleuchtend, dass die Menschen mit einem ungleichen und unproportionierten Bodenbesitz einverstanden gewesen sind. Denn sie haben durch stillschweigende und freiwillige Zustimmung einen Weg gefunden, wie ein Mensch auf redliche Weise mehr Land besitzen darf als er selbst nutzen kann, wenn er nämlich als Gegenwert für den Überschuss an Produkten Gold und Silber erhält, jene Metalle, die in der Hand des Besitzers weder verderben noch umkommen und die man, ohne jemandem einen Schaden zuzufügen, aufbewahren kann.

Diese „stillschweigende und freiwillige Zustimmung“ ebnet den Pfad für Lockes Gesellschaftstheorie: Der freiwillige Zusammenschluß in die „Fesseln der bürgerlichen Gesellschaft“.

Das Vertragsmodel, oder: Warum sich Menschen dem Recht unterwerfen

Beginnen wir gleich mit einem weiteren Zitat aus dem Werk Lockes:

Da die Menschen, wie schon gesagt wurde, von Natur aus alle frei, gleich und unabhängig sind, kann niemand ohne seine Einwilligung aus diesem Zustand verstossen und der politischen Gewalt eines anderen unterworfen werden. Die einzige Möglichkeit, mit der jemand diese natür- liche Freiheit aufgibt und die Fesseln bürgerlicher Gesellschaft anlegt, liegt in der Übereinkunft mit anderen, sich zusammenzuschliessen und in eine Gemeinschaft zu vereinigen, mit dem Ziel eines behaglichen, sicheren und friedlichen Miteinanderlebens, in dem sicheren Genuss ihres Eigentums und in grösster Sicherheit gegenüber allen, die nicht zu dieser Gemeinschaft gehören.

Denn wenn eine Anzahl von Menschen mit der Zustimmung jedes Individuums eine Gemeinschaft gebildet hat, dann haben sie dadurch diese Gemeinschaft zu einem einzigen Körper gemacht, mit der Macht, wie ein einziger Körper zu handeln, was nur durch den Willen und den Beschluss der Mehrheit geschehen kann. Denn da eine Gemeinschaft allein durch die Zustimmung ihrer einzelnen Individuen zu handeln vermag und sich ein einziger Körper auch nur in einer einzigen Richtung bewegen kann, so muss sich notwendigerweise der Körper dahin bewegen, wohin die stärkere Kraft ihn treibt. Und das ist eben die Übereinstimmung der Mehrheit.

Aber wie, Sir Locke, unterwirft sich jemand einer Mehrheit – oder jemand, der in einen Staat hineingeboren wird?

Darauf gebe ich folgende Antwort: Jeder Mensch, der irgendwelchen Besitz hat oder sich irgendeines Teiles der Herrschaftsbereiche eines Staates erfreut, gibt eben hiermit seine stillschweigende Zustimmung. Und solange er sich dieses Besitzes erfreut, ist er den Gesetzen dieser Regierung in demselben Masse zum Gehorsam verpflichtet wie jeder andere, der unter ihr steht, wobei es völlig gleichgültig ist, ob dieser Besitz in Grund und Boden besteht, der ihm und seinen Erben auf ewig gehört, oder nur darin, dass er für eine Woche dort wohnt, oder aber einzig darin, dass man frei auf einer Landstrasse reist, und in seinem Endeffekt mag er sogar nur darin bestehen, dass sich irgend jemand innerhalb des Gebiets jener Regierung aufhält.

Summa summarum:
Die Gefahr, daß einzelne Menschen nicht ihrer Vernunft gehorchen und damit das Naturgesetz verkennen macht die Staatsmacht notwendig. Der Staat muß den Schutz des Eigentums garantieren – und zwar vor jenen, welche die Vernunft, also das natürliche Gesetz, nicht beachten. Denn es fehlt im Naturzustand an:

1. einem feststehenden Gesetz als Maßstab bzw. einer Norm für Recht und Unrecht. Zwar sind die Menschen in der Lage Recht und Unrecht durch ihre Vernunft zu unterscheiden, jedoch weist Locke darauf hin, daß man als Richter in eigener Sache zumeist nicht unparteiisch ist, also eigene Interessen den Menschen auch Unrecht verkennen lassen.

2. einem unparteiischen Richter mit Autorität, anhand feststehender Gesetze zu entscheiden und zu vollstrecken

3. einer Gewalt, die die Vollstreckung von Urteilen gegen Unrecht sichern kann -einer Macht also, dem Schwächeren sein Recht zukommen zu lassen.

So hat der Mensch im Naturzustand zwei Gewalten inne: Die erste ist, alles zu tun, was der Mensch innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur, zur Erhaltung seiner selbst und andererer für richtig ansieht. Die zweite ist die Gewalt jedes Menschen, Verbrechen gegen das Naturgesetz  zu bestrafen. Beide gibt er auf um der Gemeinschaft willen – und zwar  (hauptsächlich) zum Schutz und Erhalt des Eigentums, zur Sicherheit vor Verbrechen und zur Sicherung der Durchsetzung von Rechten. Genau das ist die Aufgabe des Staates.

Gewaltentrennung

Den Grundsatz der Gewaltentrennung reißt Locke an, wobei er sich Gedanken um die Aufrechterhaltung einer gerechten Regierung macht. Seine Sorge liegt darin, daß Parteilichkeit des Menschen zum Mißbrauch ihrer Ämter verführt.

Bei der Schwäche der menschlichen Natur, die stets bereit ist, nach der Macht zu greifen, würde es jedoch eine zu grosse Versuchung sein, wenn dieselben Personen, die die Macht haben, Gesetze zu geben, auch noch die Macht in die Hände bekämen, diese Gesetze zu vollstrecken. Dadurch könnten sie sich selbst von dem Gehorsam gegen die Gesetze, die sie geben, aus- schliessen und das Gesetz in seiner Gestaltung wie auch in seiner Vollstreckung ihrem eigenen persönlichen V orteil anpassen. Schliesslich würde es dazu kommen, dass sie von den übrigen Gliedern der Gemeinschaft gesonderte Interessen verfolgen würden, die dem Zweck der Gesellschaft und Regierung zuwiderlaufen. Deshalb wird in wohlgeordneten Staaten, in denen das Wohl des Ganzen gebührend berücksichtigt wird, die legislative Gewalt in die Hände mehrerer Personen gelegt, die nach einer ordnungsgemässen Versammlung selbst oder mit anderen gemeinsam die Macht haben, Gesetze zu geben, die sich aber, sobald dies geschehen ist, wieder trennen und selbst jenen Gesetzen unterworfen sind, die sie geschaffen haben.

Die Legislative ist eine beratende Versammlung, die nur temporär zusammenkommen muß. Die Exekutive dagegen muß beständig sein:

Da aber die Gesetze, die auf einmal und in kurzer Zeit geschaffen werden, eine immerwährende und dauernde Kraft haben und beständig vollstreckt oder befolgt werden sollen, ist es notwendig, dass eine ständige Gewalt vorhanden sei, die auf die Vollziehung der erlassenen und in Kraft bleibenden Gesetze achten soll. Und so geschieht es, dass die legislative und die exekutive Gewalt oftmals getrennt sind.

Und, zu guter Letzt, fordert Locke die Gleichheit vor dem Gesetz:

Erstens muss sie nach öffentlich bekanntgemachten, festen Gesetzen regieren, die nicht für besondere Fälle geändert werden dürfen, sondern für reich und arm nur einen Rechtsgrundsatz kennen, für den Günstling am Hofe ebenso wie für den Bauern am Pflug.

Das Widerstandsrecht

Locke gesteht jedermann gegen die Regierung ein Widerstandsrecht zu. Das geschieht natürlich in den Grenzen seiner Philosophie:

… dass eine Regierung nur legitim ist, wenn sie die Zustimmung der Regierten besitzt und die Naturrechte Leben, Freiheit und Eigentum beschützt. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, haben die Untertanen ein Recht auf Widerstand gegen die Regierenden.

Im Übrigen besitzt der Staat nach Locke kein Recht, dem Menschen sein Eigentum wegzunehmen. Eine Enteignung wäre, so Locke, widersinnig, denn gerade der Schutz derselben garantiert die Zustimmung des Individuums zur Staatsmacht.

Ertrag

John Locke, der Vater des liberalen Rechtsstaates. Er ist noch immer modern. Seine Herleitung des Gesellschaftsvertrages durch die Notwendigkeit des Schutzes von Eigentum ist nachvollziehbar: Der Schutz des Staates vor fremden Eingriffen in das Erworbene ist ein starkes Motiv, Teile seiner Freiheit an eine übergeordnete Gewalt abzugeben. Im heutigen, stark kritisierten Laissez faire Kapitalismus ist der liberale Geist stark zu spüren. Viele Gesetzeswerke wie das Bürgerliche Gesetzbuch sind frei von Wertungen; ihr Duktus ist eher mathematischer Natur. So, wie beispielsweise die Regelung der gegenseitigen Schuldverhältnisse. Nehmen wir einen Arbeitsvertrag nach §611 I BGB:

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Hier ist nicht geregelt, wie es sich verhält, wenn ein Arbeitssuchender mit einem Unternehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Das BGB setzt die Gleichheit der Vertragspartner voraus. Die Stellung der Parteien ist aus Erfahrung jedoch ungleichmäßig geregelt – und in vielen Fällen ist der schwächere Vertragspartner der Arbeitnehmer. Die „vereinbarte Vergütung“ kann alles sein – dieser Satz gewährt keine angemessene Vergütung. Das regelt das Sozialrecht, welches einem Wirtschaftsliberalen zumeist ein Dorn im Auge ist.

Liberalismus ist im Grunde eine gerechte Idee. Doch setzt Gerechtigkeit voraus, daß jede Partei von einem gleichen Standpunkt aus verhandeln kann. Die Realität ist offenbar anders. So bleibt die Theorie in den Büchern und die Idee vom Liberalismus muß für die Interessen der finanziell und sozial Bessergestellten herhalten. „EIGENTUM VERPFLICHTET“ liest sich Artikel 14 I des Grundgesetzes. Es scheint, als würde diese eindeutige Deklaration im Sinne John Lockes ignoriert, der dem Staat eben kein Recht zur Enteignung zuspricht.

John Locke hat mit seiner Idee vom liberalen Gesellschaftsvertrag eine Philosophie aufgestellt, deren Geist die heutigen liberalen Gesellschaftsordnungen belebt.


Quellen:

JOHN LOCKE, Zwei Abhandlungen über die Regierung (Two Treatises of Government, 1689, Datum 1690), übers. von HANS JÖRN HOFFMANN, hrsg. und eingeleitet von W. Euchner, Frankfurt a. M. 1989.

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