Thomas von Aquin – und das Recht zum Widerstand

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Die Überschrift täuscht. Es ist zwar Thomas von Aquin (* um 1225 – 1274 in Italien), der im Mittelpunkt folgender Abhandlungen stehen wird, doch neben ihm wird auch der Name Martin Luther fallen, dessen Wirken gleichfalls die Zeit des Mittelalters prägte.

gesetztes Recht. Was wiederum bedeutet "gesetzt" in diesem Sinne? Es bedeutet, daß es vorgeschrieben wurde von einer Herrschaftsmacht, vom Regenten des Staates, vom Parlament - von der Legislative.

Tommaso d’Aquino oder Aquino war Dominikaner – also ein katholischer Kirchenlehrer. Er zählt zu den Hauptvertretern der Scholastik. Er mochte Aristoteles, wenn man es so ausdrücken will, und versuchte, dessen empirische Philosophie mit den Prinzipien des Christentums zu vereinen. In seiner Naturrechtslehre jedoch, wobei sein Hauptwerk „Summa Theologica“, hervorzuheben ist, findet interessanterweise eine Wiederkehr des sokratischen Dialoges statt. Dieses „Lehrbuch“ ist durchgehend von folgendem Schema geprägt. Aus der questio, der Vorfrage, wird die questio facto, die Frage nach den „Fakten“, und daraus die questio iuris – die Subsumtion. Es geht geht um die thomistische Disputationskunst, ein ständiges Fragen, Abwägen der Fakten, von Grund und Gegengrund, Auswahl der Alternativen und Antworten mit Hilfe souveränder Auslegung von Texten mit Autorität, wie es die Bibel war. Dies hat eine Ordnung bei Thomas von Aquin erfahren, die heute mit dem historischen Namen Scholastik (schola = Schule) bezeichnet wird. Daher sollte man es vorziehen, Thomas von Aquin als Rechtstheologen zu bezeichnen.

Im Vordergrund rechtsphilosophischer Überlegung trat die Frage nach dem Gerechtigkeits- und Richtigkeitsanspruch positiven Rechts – das Naturrechtsproblem und damit gleichzeitig die Frage nach möglicher Abhilfe von „unrichtigem“ Recht, dem Widerstandsrecht. Sollte man es ertragen, weil es Recht kraft Setzung ist, selbst wenn sein Inhalt im Widerspruch zu jedem Gerechtigkeitsempfinden steht?

Das Naturrechtsproblem

Was ist „positives Recht“? Aus „Positivum“ ergeht „positum“ – Vorhandenes, Gesetztes. Somit ist positives Recht gesetztes Recht. Was wiederum bedeutet „gesetzt“ in diesem Sinne? Es bedeutet, daß es vorgeschrieben wurde von einer Herrschaftsmacht, vom Regenten des Staates, vom Parlament – von der Legislative.

Meinungen, die den Standpunkt vertreten, „Recht ist Recht kraft Setzung“, erkennen Rechtssätze allein wegen ihrer Existenz als geltend an. Wenn eine Gemeinde eine Satzung erläßt, hieße das, diese Satzung ist Recht. In der Tat ist diese Satzung rein formell (entsprechend richtiges Verfahren vorausgesetzt) Recht und rechtens. Aber ist der Inhalt ihrer Rechtssätze „rechtens“, also materiell gerecht? Verstößt ein Rechtssatz gegen höherrangiges Recht, ist die Frage zu verneinen. Was aber, wenn es kein höherrangiges Recht gibt? Ist unsere Verfassung Recht und rechtens, nur weil sie existiert? Der Rechtspositivismus sagt: ‚Die Satzung ist Recht kraft Setzung‘. Doch es kann auch ungerechtes gesetztes Recht geben. Schon bei Sokrates und dem bekannten Schierlingsbecher stellt sich ein positivistischer Ansatz dar, als er die Flucht aus dem Gefängnis ablehnt, damit die Rechtsordnung nicht ins Wanken gerät . Dennoch: eine Rechtsordnung muß den Mindestanforderungen für ein gutes und gerechtes Leben genügen.
Dieser Gerechtigkeitsanspruch des Rechts fordert dann das Naturrecht, ergo die Rechtsphilosophie heraus. Oder anders: die „höhere Gerechtigkeit“ füllt den Inhalt eines gerechten Gesetzes aus. Doch was ist diese höhere Gerechtigkeit, was macht Naturrecht aus? Die Teilhabe des Menschen an göttlicher Vernunft (Cicero)? Oder eine vollkommene Idee der Gerechtigkeit, die es widerzuspiegeln gilt (Platon)? Hier sind wir bei einer Grundfrage der Rechtsphilosophie, die ins Metaphysische drängt.

Da hilft auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht weiter, wo es um eine konkrete Normenkontrolle des §1628 BGB ging, der die Frage der elterlichen Gewalt über minderjährige Kinder u.a. in seinem Absatz 1 so klärte:

(1) Können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet der Vater, er hat auf die Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen.

Zur Klärung der „Gerechtigkeit“ dieser Regelung verbietet sich eine Berufung auf Naturrecht angesichts der Vielzahl naturrechtlicher Lehren, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt. Wozu taugen diese dann? Lassen wir Thomas von Aquin nun kommentieren, welcher genau diese Vielzahl an Ansichten, Meinungen und Lehren zusammenfließen lassen will.

Aquins Naturrechtslehre

Die übliche Trennung von empirischem und nicht-empirischem Teil einer Rechtsphilosophie geschieht auch bei Thomas von Aquin.
Der empirische Teil unterstellt bei Aquin dem Menschen von Natur aus die Unfähigkeit, sich als einzelner am Leben zu erhalten . Das ergibt die Notwendigkeit des Zusammenschlusses des Menschen zur Gemeinschaft.

„Es ist … die natürlich Bestimmung des Menschen, das für gemeinschaftliches und staatliches Leben erschaffene Geschöpf zu sein. […] So ist das gesellige Leben eine Notwendigkeit, damit der eine von dem anderen unterstützt wird.“ (Fürst 1/1/5f )

Daraus ergibt sich wiederum, daß der Mensch eine Führung benötigt , denn die Erfahrung spricht dagegen, daß eine solche natürliche Gemeinschaft auf Dauer zusammenhalten kann. Also garantiert der Staat mit positivem Recht was eigentlich ganz natürlich ist: nämlich die Gemeinschaft des Menschen.

Was aber garantiert den richtigen, gerechten Inhalt des (positiven) Rechts und dessen Befolgung?

Es ist ein von Gott geschaffenes Ziel, in einer Gemeinschaft zu leben. Doch soll man hier nicht denken, daß Aquin aus der Ideenwelt des Platon einen Gott macht und damit die Rechtsphilosophie wieder mystifiziert. Zwar ist hier der Übergang zum nicht-empirischen, metaphysischen Teil der Rechtsphilosophie wieder erreicht, doch verläßt Aquin die „Realität“ dadurch nicht. Fest steht, daß allein die Unfähigkeit (das empirische Sein) kein Sollen der Rechtsordnung hervorruft.

Zunächst soll hier noch einmal darauf hingewiesen werden, wie unentbehrlich eigene Lektüre zum Verständnis ist. Zum Einstieg bietet sich z.B. das im dtv erschienene Buch Norbert Hoersters, „Klassische Texte der Staatsphilosophie“ an.

Gottes Wille – die notwendige Ordnung der Welt – ist ewiges Gesetz, lex aeterna. Es ist der „Bauplan Gottes“ für die Welt, hergeleitet aus vernünftiger Evidenz. Durch die Fähigkeit vernünftiger Erkenntnis kann der Mensch dieses ewige Gesetz in seinem natürlichen Gesetz, der lex naturalis, niederlegen, was den „Bauplan Gottes“ für den Menschen darstellt.
Hinzu kommt die lex humana – das ist das Gesetz für Menschen und unter den Menschen. Es ist den jeweils historischen bzw. gesellschaftlichen Gegebenheiten angepaßt und somit positives Recht. Zu guter letzt ist noch von einer lex divina die Rede, was sich nur dem Gläubigen offenbart.

Jeder Mensch kennt das Naturrecht, lex naturalis. Es leuchtet als evident ein, weil es der natürlichen menschlichen Neigung entspricht [mehr].
Aquin nähert sich dem aristotelischen Entelechiebegriff sehr an, indem für ihn jedes Gesetz einen Plan darstellt, das Handlungen auf ein bestimmtes Ziel richtet. Es besteht also ein finaler Zusammenhang. Das unterste Gesetz muß die Finalität, die Zweckgerichtetheit, des darüberstehenden durchdringen lassen. Dies setzt sich fort bis zum obersten, ewigen Gesetz Gottes [mehr]. Wieder läßt Aristoteles durchblicken, wenn Aquin von Erst- und Zweitbewegern spricht – auch wenn er damit Gesetze meint.
Also müssen sich Gesetze, d.h. die positiven Gesetze, die lex humani, aus dem ewigen Gesetz („der rechten Vernunft“ [hier] ) herleiten lassen, damit diese gerecht und anerkennenswert sind.

Dabei ist zu sehen, daß bei Aquin nicht dadurch ein Gesetz zum gerechten(!) Sollen wird, weil es von vielen Menschen so gewollt wird (= Sein). Seine Begründung liegt darin, daß ansonsten der menschliche Wille nie ungerecht sein könnte. Denn wenn menschliches Gesetz dagegen ungerecht sein kann [hier] , besteht hier ein Widerspruch [hier] .

Doch nun allein die Ableitungen des positiven Rechts von Gottes Wille, der lex aeterna, erscheint etwas zu knapp, um das „Sollen“ der positiven Rechtsnormen zu begründen. Das Allgemeinwohl bei Thomas von Aquin stellt sich als erstrebenswertes Ziel in all seinen Nuancen dar. Dennoch sollen Priester über Herrschern stehen, denn Endziel der Gemeinschaft sei Seligkeit – ein Leben nach der Tugend

Neben Thomas von Aquin war auch Martin Luther nicht untätig im Bereich der Rechtsphilosophie. In Anknüpfung an Aurelius, wie es auch Aquin getan hat, und mit grundsätzlich gleicher Ausprägung einer Rechtsphilosophie wie bei Aquin, stellt Luther eine Zweireiche-Lehre dar, wonach er das Reich Gottes, civitas dei, und das Reich der Weltlichkeit, civitas terra, unterscheidet. Das Reich Gottes untersteht einem geistlichen Regiment, während im weltlichen Reich, ein entsprechend weltliches Regiment waltet.

Nur sieht Luther, im Gegensatz zu Aurelius bzw. Aquin, den Menschen als gänzlich verdorben an. Gesetze dienen zur Maßregelung und Steuerung der „Schalke und bösen Buben“. Wären alle Menschen Christen, bräuchte man keine Obrigkeit, sondern alle würden nach christlichen Geboten zusammenleben. Realität ist aber das weltliche Regiment. Eine Umsetzung göttlicher Gebote ist erforderlich. Im Zweifel sind die Menschen von der Obrigkeit zu zwingen.

Durch Luther erfolgt eine Freisetzunge des Christenmenschen und eine Ablösung beider Regimente. Im weltlichen Leben muß getan werden, was die Obrigkeit verlangt. Allein durch den Glauben (sola fide) – und nicht durch gute Taten – kommt man in den Himmel. Das bedeutet, daß der Christenmensch in seinem Handeln frei ist. Er muß tun, was die Situation erfordert, nicht daß, was der Glaube erfordert, um in den Himmel zu kommen.

Dennoch suchte man einen Richtwert, um sich sicher zu sein, eben in jenen Himmel kommen zu können. Dazu hieß es, daß man an der Tüchtigkeit eines Menschen erkennen können, daß er zumindest für den Himmel prädestiniert ist. Diese protestantische Ethik wirkt bis in unsere heutige Zeit fort.

Das Problem des Widerstandsrechts

Was tut man, wenn man in einem Unrechtsstaat lebt? Wehrt man sich, wenn positives Recht eines Despoten gegen das vernünftig-evidente Naturrecht steht, welches sich einem Christen als direkte Ableitung aus der göttlichen lex aeterna darstellt? Und wie wehrt man sich?

Bei Thomas von Aquin ist ein Widerstandsrecht gegeben. Allerdings nur ein passives. In diesem Fall verliert der Herrscher seine Macht kraft göttlichen Rechts, insoweit sein (Un-)Recht kein Gesetz mehr darstellt.

Gewaltsamer Widerstand ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein unerträgliches Maß der Ungerechtigkeit (excessus intolerabilis) erreicht wird und keine andere Möglichkeit als Gewalt besteht. Zudem darf dieser Widerstand nicht ungeordnet sein, sondern sollte sich unter einer legitimen öffentlichen Gewalt (auctoris publica) versammeln. Im Kern ist Widerstandsrecht nur gegeben, wenn es selbst den göttlichen Willen ausübt, gegen den sich das Handeln des Tyrannen richtet und wenn der Widerstand Aussicht auf Erfolg hat.

Ansonsten sei Ungerechtigkeit eines Herrschers, nach Aquin, zu ertragen. Insbesondere das private Widerstandsrecht des Einzelnen, der „privata auctoritas ist überhaupt, grundsätzlich die Erlabnis, gegen Tyrannen vorzugehen, entzogen.“ Aquin schlug sich mit dem Problem des christlichen Tötungsverbotes herum, weshalb die ultimative Ausnahme im Widerstandsrecht nur unter so engen Voraussetzungen möglich sein sollte.

Wie stellt sich die Frage des Widerstandsrechts in unserer heutigen Zeit? Wieviel müssten wir theoretisch „ertragen“, bevor wir unser Recht auf Widerstand ausüben können? Die bundesdeutsche Verfassung gibt im Art. 20 Absatz 4 die Antwort:

Art. 20 [Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Naturrecht ist bei Thomas von Aquin Maßstab positiven Rechts. Aber Art. 20 GG ist kein Naturrecht. Er ist nicht einmal ein Grundrecht – denn diese. Woher ergibt sich dieses Recht zum Widerstand?

Das Widerstandsrecht in unserer Verfassung erbt von Vordenkern wie Thomas von Aquin und dem Problem des Tyrannenmords. Bei Aquin muß ein höheres, übergesetzliches Prinzip, konkret: der göttliche Wille dem Gesetz eines Tyrannen gegenüberstehen. Viele nachfolgende Philosophen werden sich mit diesem Problem noch beschäftigen. Soviel im Voraus: Ein Widerstandsrecht ergibt sich aus der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland selbst und es ergibt sich aus seinen Garantien, nämlich den Grundrechten in Artikeln 1-17 GG.

Ertrag

Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht (Naturrecht) haben heute eine Bedeutung erlangt, die nur den Hinweis auf die Radbruch’sche Formel [hier] bedarf . Erinnert sei nur an die Mauerschützenprozesse, wo diese – unter Verkennung ihres wahren Sinngehalts – zur Verurteilung der Mauerschützen angewandt wurde. Die Verkennung der Formel lag in ihrer Anwendung: Der Widerspruch zwischen positivem Gesetz und Gerechtigkeit gibt dem Einzelnen Widerstandsrecht, nicht jedoch die Pflicht dazu. Jeder Grenzsoldat hätte in einer Situation, wo er hätte schießen müssen (kraft positivem Rechts der DDR) das Recht gehabt, dies nicht zu tun. Eine Verpflichtung ist der Radbruch’schen Formel nicht zu entnehmen.

Die Frage, ob zugunsten der Rechtssicherheit das Rechtssystem, bestehend aus positivem Recht, statt der Gerechtigkeit zu sichern sei, ist und bleibt bestehen. Die Radbruch’sche Formel gibt nur Hilfe dazu, sich diese Sache zu erleichtern.

Auch in der Rechtssoziologie Max Webers z.B. ist die rationale Formalisierung des Rechts als Fortschritt zu begreifen – gleiches Rechts für alle wird zum einheitlichen Verfahren, frei von einzelrichterlicher Erwägung begriffen.  Natürlich muß dies alles relativiert werden. Die „Kadi-Justiz“, welche nur Einzelfälle zu entscheiden hatte, ist rechtsgeschichtliche Vergangenheit und rückständig. Der Einzelne muß sich auf ein Verfahren verlassen können, seine Erwartungen müssen sein Verhalten ausrichten. Er muß sich bewußt sein, wenn er dies tut, dann hat die Rechtsordnung jene Konsequenzen dafür (vgl. z.B. Niklas Luhmanns Erwartungsbegriff) . Kann sich der Einzelne nicht auf die Rechtsordnung verlassen, weil er nicht weiß, was passiert, ist sein Verhalten gefesselt – er wird entweder das geltende Recht ignorieren und Anarchie ist die Folge, oder er bleibt untätig sitzen…
Hier muß Abwägung statfinden: Gerechtigkeit und Rechtssicherheit stehen sich gegenüber.


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