Karl Marx (1818-1883) gehört in diese Reihe, obwohl er nie eine Rechtsphilosophie geschrieben hat. Er war der Sohn eines Anwalts: Heinrich Marx praktizierte am Landgericht Trier und hatte sich taufen lassen, um praktizieren zu dürfen – der Vater des schärfsten Kritikers der bürgerlichen Rechtsform wußte also am eigenen Leib, was formal gleiches Recht wert ist, wenn es an eine Konfession geknüpft bleibt. Der Sohn wurde 1835 in Bonn immatrikuliert, und zwar für Jurisprudenz. Ein Jahr später wechselte er nach Berlin, wieder in die juristische Fakultät: Pandekten, römisches Recht, preußisches Landrecht. Promoviert wurde er 1841 nicht in Berlin, sondern in Jena, in absentia, über Demokrit und Epikur. Kein Rechtsthema mehr.
Das Recht als ÜberbauDieser Umweg ist keine biographische Nebensache. Marx hat das Recht von innen gesehen, bevor er es von außen kritisierte. Er weiß, was ein Vertrag ist, was ein Eigentumstitel leistet, was Äquivalenz im Schuldrecht bedeutet. Gerade deshalb ist seine Kritik unbequem: Sie greift das Recht nicht dort an, wo es versagt, sondern dort, wo es tadellos funktioniert.
Der Jurist, der keiner bleiben wollte
Der junge Marx hat in Berlin noch ein eigenes System des Rechts entworfen und das Manuskript selbst verworfen: Er hatte ein Sollen konstruiert und es dem wirklichen Recht gegenübergestellt, statt zu fragen, woher das wirkliche Recht kommt. Von diesem Vorwurf an sich selbst kommt er nie mehr los.
Der Bruch kam dann nicht am Schreibtisch, sondern in der Redaktion. 1842 übernahm er die Rheinische Zeitung in Köln und mußte über ein Gesetz gegen den Holzdiebstahl schreiben. Es ging um Bauern, die im Wald Fallholz sammelten, wie seit Generationen, und die der Landtag zu Dieben erklärte. Marx sah zu, wie ein Gewohnheitsrecht der Armen in ein Eigentumsdelikt umdefiniert wurde, und wie der Gesetzgeber dabei nichts tat, als die Interessen der Waldbesitzer in die Form des allgemeinen Gesetzes zu gießen. Wenn das Gesetz eine Handlung Diebstahl nennt, die kaum eine Forstübertretung ist, dann, so schrieb er, hat das Gesetz gelogen.
Im Jahre 1842-1843, als Redakteur der „Rheinischen Zeitung“, kam ich zuerst in die Verlegenheit, über sogenannte materielle Interessen mitsprechen zu müssen. Die Verhandlungen des Rheinischen Landtags über Holzdiebstahl und Parzellierung des Grundeigentums […] gaben die ersten Veranlassungen zu meiner Beschäftigung mit ökonomischen Fragen.
(Zur Kritik der politischen Ökonomie, Vorwort, 1859)
Man lese das als Jurist. Die „Verlegenheit“ besteht darin, daß die gelernten Kategorien den Fall nicht erklären: Eigentum, Besitz, Aneignung – alle Begriffe sind sauber, und am Ende ist der Arme der Dieb. Marx schließt daraus nicht, sie seien falsch angewendet, sondern daß man die Begriffe selbst erklären muß, aus etwas, das nicht im Recht liegt.
Die Umstülpung, oder: was Marx mit Hegel machte
Man muß kurz an Hegel erinnern. Dort ist das Recht objektiver Geist: Die Freiheit gibt sich in Eigentum, Vertrag und Gesetz eine äußere Gestalt, und die bürgerliche Gesellschaft findet ihre Wahrheit erst im Staat, der nicht Instrument ist, sondern Vollendung. Marx dreht das um:
Meine Untersuchung mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind noch aus der sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln, deren Gesamtheit Hegel, nach dem Vorgang der Engländer und Franzosen des 18. Jahrhunderts, unter dem Namen „bürgerliche Gesellschaft“ zusammenfaßt, daß aber die Anatomie der bürgerlichen Gesellschaft in der politischen Ökonomie zu suchen sei.
(Zur Kritik der politischen Ökonomie, Vorwort, 1859)
Nicht der Staat hebt die bürgerliche Gesellschaft auf, sondern die bürgerliche Gesellschaft erklärt den Staat. Wer wissen will, warum ein Rechtssatz so lautet, wie er lautet, muß die Anatomie studieren – und die liegt in der Ökonomie. Die Dialektik, sagt Marx später, stehe bei Hegel „auf dem Kopf“; man müsse sie „umstülpen“.
Aber wie, Herr Doktor Marx, stülpt man eine Methode um, ohne sie zu verlieren? Was er behält, ist beträchtlich: daß Widersprüche keine Denkfehler sind, sondern Entwicklungsformen; daß eine Form untergeht, wenn ihr Inhalt sie sprengt. Er bleibt in der Form Hegelianer und wird im Inhalt sein Gegner. Sauber ist das nicht. Fruchtbar war es allemal.
Basis und Überbau – was das Theorem über das Recht wirklich behauptet
Nun der berühmteste Absatz, den ein Jurist von Marx kennen sollte. Er steht wenige Zeilen später:
In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte, notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt und welcher bestimmte gesellschaftliche Bewußtseinsformen entsprechen. Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt. Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.
(Zur Kritik der politischen Ökonomie, Vorwort, 1859)
Man beachte die Reihenfolge: „ein juristischer und politischer Überbau“. Das Recht steht vor der Politik; es ist nicht ein Anhängsel der Herrschaft, sondern ihre unmittelbarste Ausdrucksform. Der Satz behauptet aber nicht, wie die grobe Lesart will, Juristen seien Marionetten der Kapitalisten. Er behauptet Härteres: daß die Rechtsordnung keine eigene Geschichte hat. Eine Dogmengeschichte hat sie, gewiß – aber die großen Umbrüche kommen nicht aus ihr.
Der nächste Satz ist der eigentlich schmerzhafte für den Zivilrechtler:
Auf einer gewissen Stufe ihrer Entwicklung geraten die materiellen Produktivkräfte der Gesellschaft in Widerspruch mit den vorhandenen Produktionsverhältnissen oder, was nur ein juristischer Ausdruck dafür ist, mit den Eigentumsverhältnissen, innerhalb deren sie sich bisher bewegt hatten. […] Mit der Veränderung der ökonomischen Grundlage wälzt sich der ganze ungeheure Überbau langsamer oder rascher um.
(Zur Kritik der politischen Ökonomie, Vorwort, 1859)
„Was nur ein juristischer Ausdruck dafür ist.“ In diesem Nebensatz steckt die ganze Provokation. Das Eigentum, für Locke das erste und heiligste Recht, ist hier bloß die Übersetzung eines ökonomischen Verhältnisses in die Sprache der Juristen. Nicht das Eigentumsrecht schafft die Verteilung, es beschreibt sie. Der Rechtsstreit ist nie das, worum es geht; er ist eine der „ideologischen Formen“, worin die Menschen den Konflikt ausfechten.
Wie streng ist das gemeint? Die Orthodoxie hat einen Automatismus daraus gemacht; Engels mußte 1890 im Brief an Joseph Bloch anrudern: Die Ökonomie sei das in letzter Instanz bestimmende Moment, nicht das einzige. Die Abschwächung ist nötig – das strenge Theorem erklärt nicht, warum das römische Recht drei Produktionsweisen überlebt. Als Gesetz taugt der Satz nicht. Als Verdacht ist er unverwüstlich.
Ein wahres Eden der angebornen Menschenrechte
Der Teil der Rechtskritik, der am längsten überlebt hat, steht nicht in einer rechtsphilosophischen Schrift, sondern in der Analyse der Ware. Damit zwei Waren getauscht werden können, müssen ihre Besitzer einander als Personen anerkennen, die über ihr Eigentum verfügen. Freiheit, Gleichheit, Eigentum und Vertrag sind für Marx keine Erfindungen der Aufklärung, sondern die juristische Gestalt des Austauschs von Äquivalenten. Die Rechtsform ist die Warenform, in der Sprache des Willens ausgedrückt.
Damit wird der Arbeitsvertrag zum Schlüsselfall. Der Lohnarbeiter ist in doppeltem Sinne frei: frei, über seine Arbeitskraft zu verfügen, und frei von allen Mitteln, sie selbst anzuwenden. Er kann verkaufen, und er muß verkaufen. Am Ende des vierten Kapitels des „Kapital“ wird der Ton spöttisch:
Die Sphäre der Zirkulation oder des Warenaustausches, innerhalb deren Schranken Kauf und Verkauf der Arbeitskraft sich bewegt, war in der Tat ein wahres Eden der angebornen Menschenrechte. Was allein hier herrscht, ist Freiheit, Gleichheit, Eigentum und Bentham. Freiheit! Denn Käufer und Verkäufer einer Ware, z.B. der Arbeitskraft, sind nur durch ihren freien Willen bestimmt. Sie kontrahieren als freie, rechtlich ebenbürtige Personen. Der Kontrakt ist das Endresultat, worin sich ihre Willen einen gemeinsamen Rechtsausdruck geben. Gleichheit! Denn sie beziehn sich nur als Warenbesitzer aufeinander und tauschen Äquivalent für Äquivalent. Eigentum! Denn jeder verfügt nur über das Seine. Bentham! Denn jedem von den beiden ist es nur um sich zu tun.
[…] Der ehemalige Geldbesitzer schreitet voran als Kapitalist, der Arbeitskraftbesitzer folgt ihm nach als sein Arbeiter; der eine bedeutungsvoll schmunzelnd und geschäftseifrig, der andre scheu, widerstrebsam, wie jemand, der seine eigne Haut zu Markte getragen und nun nichts andres zu erwarten hat als die – Gerbung.
(Das Kapital I, 4. Kapitel)
Man mache sich klar, was hier behauptet wird – und was nicht. Kein Rechtsbruch, kein Betrug, kein Wucher. Der Vertrag ist wirksam, die Willenserklärungen sind frei, und Marx ist penibel darin, daß der Kapitalist die Arbeitskraft zu ihrem vollen Wert kauft. Der Vorwurf richtet sich nicht gegen die Verletzung des Rechts, sondern gegen seine korrekte Anwendung. Der Spott ist präzise: Die Gleichheit ist echt, sie ist bloß auf den Augenblick des Abschlusses beschränkt – und in diesem Augenblick sind die Parteien deshalb gleich, weil das Recht von allem absieht, was sie ungleich macht. Die Abstraktion, die den Rechtsstaat groß macht, ist dieselbe, die ihn blind macht.
Das gleiche Recht der Ungleichen – und stirbt es ab?
Den Gedanken hatte Marx schon 1843, in „Zur Judenfrage“. Ist die rechtliche Gleichstellung der Juden ihre Emanzipation? Ein großer Fortschritt, sagt er, aber nicht die Emanzipation. Der Staat hebe die Unterschiede der Geburt, des Standes, der Bildung auf, indem er sie zu „unpolitischen Unterschieden“ erkläre – und lasse sie ebendadurch ungestört weiterwirken. Er beseitigt das Privateigentum nicht, er erklärt es für politisch unerheblich. Der Bürger zerfällt in zwei Personen: den abstrakten Staatsbürger, der gleich ist, und den wirklichen Menschen, der es nicht ist. Politische Emanzipation ist die Emanzipation des Staates von der Religion, nicht die des Menschen; menschliche Emanzipation wäre erst erreicht, wenn der wirkliche, individuelle Mensch den abstrakten Staatsbürger in sich zurückgenommen hat.
1875 schreibt Marx zum letzten Mal grundsätzlich über das Recht, gegen das Programm der eigenen Partei. Die Sozialdemokraten wollten in Gotha den „gerechten Arbeitsertrag“ fordern. Marx findet das dumm. Man denke sich eine Gesellschaft, die jedem zurückgibt, was er an Arbeit geleistet hat: gleiches Recht, gleicher Maßstab für alle.
Dies gleiche Recht ist ungleiches Recht für ungleiche Arbeit. Es erkennt keine Klassenunterschiede an, weil jeder nur Arbeiter ist wie der andre; aber es erkennt stillschweigend die ungleiche individuelle Begabung und daher Leistungsfähigkeit als natürliche Privilegien an. Es ist daher ein Recht der Ungleichheit, seinem Inhalt nach, wie alles Recht. […] Um alle diese Mißstände zu vermeiden, müßte das Recht, statt gleich, vielmehr ungleich sein.
(Kritik des Gothaer Programms, 1875)
„Wie alles Recht.“ Das ist der härteste Satz, den Marx über die Rechtsform geschrieben hat, und der lehrreichste, weil er mit Kapitalismus nichts zu tun hat. Ein gleicher Maßstab, auf ungleiche Menschen angewandt, produziert Ungleichheit – notwendig, nicht aus Bosheit. Ungleich machen will Marx das Recht deshalb nicht; der Mangel bleibt, solange nach einem Maßstab verteilt wird. Der Ausweg, den er sieht, ist kein juristischer:
In einer höheren Phase der kommunistischen Gesellschaft, nachdem die knechtende Unterordnung der Individuen unter die Teilung der Arbeit, damit auch der Gegensatz geistiger und körperlicher Arbeit verschwunden ist; nachdem die Arbeit nicht nur Mittel zum Leben, sondern selbst das erste Lebensbedürfnis geworden; nachdem mit der allseitigen Entwicklung der Individuen auch ihre Produktivkräfte gewachsen sind und alle Springquellen des genossenschaftlichen Reichtums voller fließen – erst dann kann der enge bürgerliche Rechtshorizont ganz überschritten werden und die Gesellschaft auf ihre Fahne schreiben: Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen!
(Kritik des Gothaer Programms, 1875)
Damit sind wir bei der Frage, auf die die Tradition nie gut geantwortet hat. Stirbt das Recht ab? Der Satz sagt es vorsichtig: der „enge bürgerliche Rechtshorizont“ werde überschritten – keine Abschaffung durch Dekret, sondern ein Verschwinden aus Überflüssigkeit. Wo nichts zugeteilt werden muß, braucht es keinen Maßstab; wo kein Mangel ist, keinen Streit; wo kein Streit, keinen Richter. Vom Absterben des Staates hat übrigens nicht Marx gesprochen, sondern Engels im „Anti-Dühring“. Marx selbst ist weit weniger idyllisch:
Zwischen der kapitalistischen und der kommunistischen Gesellschaft liegt die Periode der revolutionären Umwandlung der einen in die andre. Der entspricht auch eine politische Übergangsperiode, deren Staat nichts andres sein kann als die revolutionäre Diktatur des Proletariats.
(Kritik des Gothaer Programms, 1875)
Hier klafft die Lücke. Für die Zeit nach der Revolution hat Marx eine Hoffnung, für die davor eine Analyse – für die Zeit dazwischen nichts als das Wort „Diktatur“. Kein Verfahren, keine Bindung, keine Frage danach, wer sie ausübt und wer ihn kontrolliert. Ein Mann, der bei Hegel gelernt hatte, daß Institutionen wichtiger sind als Absichten, überläßt die gefährlichste Phase seines Entwurfs dem guten Willen. Das ist nicht bloß eine Auslassung. Es ist die entscheidende.
Ertrag
Was bleibt von Marx für den Juristen, der mit der Politik nichts anfangen kann? Mehr, als beiden Seiten lieb ist. Der Kern seiner Rechtskritik ist heute so selbstverständlich, daß man die Herkunft nicht mehr bemerkt: daß formale Gleichheit materielle Ungleichheit verdecken kann, und zwar gerade dann, wenn sie korrekt angewandt wird. Von der Anklage zur Prüfungsroutine.
Man sehe, wie weit das deutsche Recht ihm recht gegeben hat, ohne ihn je zu zitieren. Die Locke-Seite dieser Reihe endete bei § 611 I BGB, jenem wertungsfreien Satz, der Dienste gegen Vergütung tauscht und die Parteien als gleich voraussetzt. Seit 2017 steht daneben ein neuer Paragraph:
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
(§ 611a I 1 BGB)
Weisungsgebunden. Fremdbestimmt. In persönlicher Abhängigkeit. Das Gesetz sagt jetzt selbst, was hinter der Tür des Edens geschieht. Das ganze Arbeitsrecht ist nichts anderes als eine über hundert Jahre gewachsene Korrektur der Fiktion gleicher Vertragspartner: Kündigungsschutz, Mindestlohn, Mitbestimmung, die Tarifautonomie des Art. 9 III GG. Im Schuldrecht die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB, die einseitig gestellte Bedingungen an § 307 I BGB mißt, weil der Gesetzgeber weiß, daß hier niemand verhandelt hat. Im Mietrecht die Kündigung nur bei berechtigtem Interesse nach § 573 BGB. Über allem Art. 20 I GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Das Wort „sozial“ steht dort, weil man dem freien Vertrag nicht traut.
Am deutlichsten wird es, wo das Bundesverfassungsgericht dem Zivilrecht ins Handwerk gegriffen hat. In der Bürgschaftsentscheidung von 1993 ging es um eine junge Frau ohne Vermögen und mit geringem Einkommen, die für den Kredit ihres Vaters über 100.000 DM bürgte – formwirksam, freiwillig, klar. Das Gericht hat den Fall über Art. 2 I GG aufgerollt und die strukturelle Unterlegenheit in das Vertragsrecht getragen: Wo ein Teil den Inhalt faktisch einseitig bestimmen kann und das Ergebnis für den anderen ungewöhnlich belastend ist, dürfen die Gerichte sich nicht mit der Feststellung begnügen, „Vertrag ist Vertrag“; über §§ 138, 242 BGB haben sie zu korrigieren. Das ist Marx‚ Einwand – nur daß die Rechtsordnung ihn diesmal selbst erhebt und mit eigenen Mitteln beantwortet.
Und wo hat er sich geirrt? Dort, wo es am meisten kostete. Die Staaten, die in seinem Namen gebaut wurden, haben nicht das Absterben des Rechts erlebt, sondern seine Willkür. Es gibt dafür ein Symbol: Jewgeni Paschukanis, der 1924 die Warenform-Theorie zu Ende dachte und lehrte, mit dem Warentausch müsse auch die Rechtsform verschwinden. Er wurde 1937 als Volksfeind liquidiert. An seine Stelle trat Andrej Wyschinski, der Ankläger der Moskauer Prozesse, mit der Lehre, das sowjetische Recht sei kein absterbendes, sondern ein zu stärkendes: der Wille der herrschenden Klasse, zum Gesetz erhoben. Das Recht ist nicht abgestorben. Es wurde von jeder Bindung befreit.
Der Befund ist zweigeteilt, und er muß es bleiben. Als Kritiker des Rechts ist Marx unentbehrlich: Er hat gezeigt, daß Rechtsgleichheit Leistung und Grenze zugleich ist, daß Verträge Machtverhältnisse beglaubigen können, ohne eine einzige Norm zu verletzen, und daß man einer Rechtsordnung nicht glauben darf, was sie über sich selbst sagt. Als Baumeister ist er unbrauchbar, aus einem Grund, den man ihm als Juristen hätte sagen können: Wer die Form für bloßen Schein hält, hat nichts mehr in der Hand, wenn die Verhältnisse ihn enttäuschen. Die formale Gleichheit ist zu wenig – aber sie ist alles, was der Schwache hat. Marx hat den Preis der Rechtsform genau berechnet. Ihren Wert hat er nie gebucht.
Quellen:
KARL MARX, Zur Kritik der politischen Ökonomie (1859), MEW 13; Das Kapital, Erster Band (1867), MEW 23; Kritik des Gothaer Programms (1875), MEW 19, Berlin 1961/1962.
BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1993, BVerfGE 89, 214 (Bürgschaft).
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