Hegel und die Sittlichkeit des Staates

Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) ist der schwierigste Autor dieser Reihe und der folgenreichste. Aus Stuttgart, mit achtzehn ins Tübinger Stift, wo er das Zimmer mit Hölderlin und Schelling teilte. Dann Hauslehrer in Bern und Frankfurt, unbezahlter Privatdozent in Jena, bis Napoleon einmarschierte und die Universität schloß, ein Jahr Zeitungsredakteur in Bamberg, acht Jahre Gymnasialrektor in Nürnberg. Hegel war lange kein Professor, sondern ein Schulmann mit Aktenlast und Gehaltssorgen. Erst 1816 der Ruf nach Heidelberg, 1818 der nach Berlin – auf Fichtes Lehrstuhl, berufen vom preußischen Kultusminister Altenstein, einem Reformer. Dort blieb er bis zu seinem Tod im November 1831.

Der Staat als sittliche Substanz, nicht als Vertrag

Man muß sich das Wetter vergegenwärtigen, in dem die Grundlinien der Philosophie des Rechts entstanden. 1817 verbrannten Burschenschafter auf der Wartburg Bücher, im März 1819 erstach der Student Sand den Dichter Kotzebue, im September 1819 antwortete der Deutsche Bund mit den Karlsbader Beschlüssen: Zensur, Universitätsaufsicht, Demagogenverfolgung. Hegels Schüler Asverus saß in Haft, sein Kollege de Wette wurde entlassen. Die Vorrede ist datiert „Berlin, den 25. Juni 1820“; das Buch erschien mit der Jahreszahl 1821. Wer in diesem Klima über den Staat schreibt und ihm die Würde der sittlichen Idee zuspricht, muß sich fragen lassen, wem er dient. Die Frage ist berechtigt. Beantwortet ist sie damit nicht.

Die Bewegung des Begriffs

Warum ist Hegel so schwer zu lesen? Die übliche Antwort – er schreibe eben schlecht – greift zu kurz. Der Grund liegt in der Methode, und wer sie nicht mitliest, versteht die Rechtsphilosophie garantiert falsch.

Bei Hobbes und Locke steht am Anfang ein Zustand, und dann geschieht etwas: Menschen schließen einen Vertrag. Das ist eine Erzählung, und Erzählungen kann man nacherzählen. Hegel erzählt nicht, er entwickelt. Er beginnt mit dem dünnsten Begriff, den man vom Recht haben kann – dem freien Willen als bloßer Person -, zeigt, daß dieser Begriff an sich selbst unvollständig ist, in Widersprüche gerät, die er aus eigenen Mitteln nicht lösen kann, und deshalb in einen reicheren übergehen muß. Der scheitert auf höherer Stufe erneut, und so fort. Das ist die Dialektik: kein Verfahren, das der Philosoph anwendet, sondern die Bewegung, die der Gegenstand selbst vollzieht, wenn man ihn genau genug denkt.

Daraus folgen zwei Leseregeln, an denen fast jedes Hegel-Zitat scheitert. Erstens: Kein Satz Hegels bedeutet für sich, was er zu bedeuten scheint. Jeder Paragraph steht auf einer Stufe der Entwicklung und gilt nur mit dem Vorbehalt, daß sie nicht die letzte ist. Wer den § 46 über das Privateigentum liest, ohne den § 245 über die Armut mitzulesen, hat Hegel nicht halb gelesen, sondern falsch. Zweitens gibt es dreierlei Text: den knappen Lehrsatz, die kleiner gedruckte „Anmerkung“, in der Hegel polemisiert, und die erst nach seinem Tod aus Vorlesungsnachschriften eingefügten „Zusätze“. Die Zusätze sind die eingängigsten Sätze des Buches. Sie stammen nicht aus Hegels Feder. Das ist keine Kleinigkeit, wie sich zeigen wird.

Soweit die Methode. Sie erklärt, warum man Hegel nicht plündern kann. Seine Prosa entschuldigt sie nicht.

Der Bauplan: abstraktes Recht, Moralität, Sittlichkeit

Der § 33 nennt drei Stufen: der Wille zunächst unmittelbar und äußerlich – das abstrakte Recht; dann in sich zurückgenommen als Gewissen – die Moralität; schließlich beides zugleich, in wirklichen Einrichtungen gelebt – die Sittlichkeit. Und diese gliedert sich noch einmal dreifach: Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat.

Beginnen wir ganz unten. Was ist die Person im abstrakten Recht? Ein freier Wille und sonst nichts – nur ein Ich, das will. Ein solcher Wille ist leer, solange er in sich steckt. Er muß hinaus:

Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein.

(Grundlinien, § 41)

Das ist Hegels Eigentumsbegründung, und sie ist eine andere als die Lockes. Bei Locke entsteht Eigentum durch Arbeit und dient der Selbsterhaltung; es ist Mittel für Bedürfnisse. Hegel dreht das um:

Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis, indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, daß vom Standpunkte der Freiheit aus das Eigentum, als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich ist.

(Grundlinien, § 45)

Eigentum ist also nicht heilig, weil der Mensch essen muß, sondern weil die Freiheit sonst keinen Körper hätte. Deshalb nennt Hegel Platons Güterordnung „das Unrecht gegen die Person“ (§ 46 Anm.), und deshalb muß Eigentum bei ihm notwendig Privateigentum sein. Wo aber zwei Personen ihre je eigene äußere Sphäre haben, können sie sich über deren Grenzen verständigen: das ist der Vertrag. Nur bleibt er eine Sache der Willkür zweier Einzelner über eine einzelne Sache:

[…] der identische Wille, der durch den Vertrag in das Dasein tritt, ist nur ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner; […] der Gegenstand des Vertrags ist eine einzelne äußerliche Sache […]

(Grundlinien, § 75)

Merken wir uns das eine Wörtchen: „nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner“. Daran hängt Hegels ganze Abrechnung mit der Vertragstradition.

Die Moralität übergehen wir, weil ihr Ergebnis negativ ist: Das Gewissen weiß, was gut sein soll, aber es weiß es nur aus sich – und wer allein aus sich weiß, was gut ist, kann sich in nichts irren und in allem. Erst wo das Gute gelebte Einrichtung ist, ist es wirklich. Das nennt Hegel Sittlichkeit: „der zur vorhandenen Welt und zur Natur des Selbstbewußtseins gewordene Begriff der Freiheit“ (§ 142). Weil sie gelebt wird, erscheint sie nicht als Zwang, sondern als Sitte, „die Gewohnheit desselben als eine zweite Natur“ (§ 151). Ihre erste Gestalt ist die Familie, deren Bestimmung „die Liebe“ ist und in der der Einzelne „nicht als eine Person für sich, sondern als Mitglied“ existiert (§ 158). Aber Kinder werden erwachsen – und damit treten wir in jene Welt hinaus, die Hegel als erster wirklich angeschaut hat.

Die bürgerliche Gesellschaft und das System der Bedürfnisse

Hier liegt die eigentliche Entdeckung der Grundlinien, und sie ist keine staatsphilosophische, sondern eine soziologische. Vor Hegel fällt die Gesellschaft mit dem Staat zusammen. Hegel trennt beides und schiebt zwischen Familie und Staat eine eigene Sphäre: Konkurrenz, Arbeit, Markt, Stände, Justiz, Polizei. Er beschreibt sie mit einer Kälte, die man dem angeblichen Verklärer bestehender Zustände nicht zutrauen würde. Ihr Prinzip ist die „konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist, als ein Ganzes von Bedürfnissen“ (§ 182) – jeder verfolgt seinen Vorteil und kann ihn nur erreichen, indem er den der anderen bedient. Hegel hat Adam Smith und Ricardo gelesen und weiß, was er referiert:

In dieser Abhängigkeit und Gegenseitigkeit der Arbeit und der Befriedigung der Bedürfnisse schlägt die subjektive Selbstsucht in den Beitrag zur Befriedigung der Bedürfnisse aller anderen um, – in die Vermittlung des Besonderen durch das Allgemeine als dialektische Bewegung, so daß, indem jeder für sich erwirbt, produziert und genießt, er eben damit für den Genuß der Übrigen produziert und erwirbt.

(Grundlinien, § 199)

Das ist die unsichtbare Hand in Hegels Sprache. Nur bewundert er dieses System nicht, er diagnostiziert es. Es hält sich nämlich nicht im Gleichgewicht, sondern erzeugt aus seinem ordnungsgemäßen Funktionieren heraus – nicht aus Störungen – sein eigenes Elend:

Wenn die bürgerliche Gesellschaft sich in ungehinderter Wirksamkeit befindet, so ist sie innerhalb ihrer selbst in fortschreitender Bevölkerung und Industrie begriffen. […] vermehrt sich die Anhäufung der Reichtümer […] auf der einen Seite, wie auf der ändern Seite die Vereinzelung und Beschränktheit der besonderen Arbeit und damit die Abhängigkeit und Not der an diese Arbeit gebundenen Klasse, womit die Unfähigkeit der Empfindung und des Genusses der weiteren Freiheiten und besonders der geistigen Vorteile der bürgerlichen Gesellschaft zusammenhängt.

(Grundlinien, § 243)

Und Hegel bleibt nicht bei der Beschreibung stehen. Er gibt dem Ergebnis einen Namen:

Das Herabsinken einer großen Masse unter das Maß einer gewissen Subsistenzweise, die sich von selbst als die für ein Mitglied der Gesellschaft notwendige reguliert – und damit zum Verluste des Gefühls des Rechts, der Rechtlichkeit und der Ehre, durch eigene Tätigkeit und Arbeit zu bestehen -, bringt die Erzeugung des Pöbels hervor, die hinwiederum zugleich die größere Leichtigkeit, unverhältnismäßige Reichtümer in wenige Hände zu konzentrieren, mit sich führt.

(Grundlinien, § 244)

Man lese das Datum dazu: 1820. Vierundzwanzig Jahre vor dem schlesischen Weberaufstand, achtundzwanzig vor dem Kommunistischen Manifest. Der „Pöbel“ ist dabei keine Schimpfkategorie für arme Leute, sondern ein Rechtsbegriff im Negativ: der Zustand dessen, dem nicht nur das Vermögen, sondern die Grundlage entzogen ist, sich noch als Rechtssubjekt zu empfinden. Armut plus Empörung. Und dann folgt der ehrlichste Satz, den ein Systemphilosoph über sein eigenes System schreiben kann. Hegel prüft die Abhilfen – Umlage auf die Reichen, Stiftungen, Arbeitsbeschaffung – und findet, daß jede entweder das Prinzip der Gesellschaft verletzt oder die Überproduktion vergrößert:

Es kommt hierin zum Vorschein, daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d.h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern.

(Grundlinien, § 245)

Bei allem Reichtum nicht reich genug. Das ist keine Lösung, das ist eine offene Wunde mitten im geschlossenen System, und Hegel hat sie nicht zugenäht. In der Anmerkung verweist er mit sichtbarem Unbehagen auf England, wo man es für das wirksamste Mittel halte, „die Armen ihrem Schicksal zu überlassen und sie auf den öffentlichen Bettel anzuweisen“. Wer den § 245 gelesen hat, kann Hegel nicht mehr für einen Beschöniger halten.

Der Staat ist kein Vertrag

Damit sind wir beim Bruch, um dessentwillen diese Seite geschrieben ist. Bei Hobbes und bei Locke ist der Staat ein Produkt: Menschen, die es ohne ihn schlechter hätten, machen ihn, und die Ordnung reicht so weit wie ihr Zweck. Der Staat ist Mittel, die Einzelnen sind Zweck. Genau das bestreitet Hegel, und zwar als den Kernirrtum der ganzen neuzeitlichen Staatslehre.

Ebensowenig liegt die Natur des Staats im Vertragsverhältnisse, ob der Staat als ein Vertrag aller mit allen oder als ein Vertrag dieser aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde. – Die Einmischung dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt, in das Staatsverhältnis hat die größten Verwirrungen im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht.

(Grundlinien, § 75 Anm.)

Warum so scharf? Weil ein Vertrag nur einen gemeinsamen, nie einen allgemeinen Willen erzeugt. Was aus Willkür entsteht, kann durch Willkür verschwinden; wer beitreten kann, kann austreten. Ein Staat auf Vertragsgrund ruht auf Kündbarkeit. Das hält Hegel für einen Kategorienfehler: Man überträgt die Denkform des Privatrechts auf eine Sphäre anderer Art. Daher der berühmte, meist mißverstandene Satz:

Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee – der sittliche Geist, als der offenbare, sich selbst deutliche, substantielle Wille, der sich denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß, vollführt.

(Grundlinien, § 257)

Wenn der Staat mit der bürgerlichen Gesellschaft verwechselt und seine Bestimmung in die Sicherheit und den Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit gesetzt wird, so ist das Interesse der Einzelnen als solcher der letzte Zweck, zu welchem sie vereinigt sind, und es folgt hieraus ebenso, daß es etwas Beliebiges ist, Mitglied des Staates zu sein.

(Grundlinien, § 258 Anm.)

Das ist, präzise adressiert, die Absage an Locke. Rousseau bekommt im selben Paragraphen Lob und Ohrfeige in einem Atemzug: Er habe das Verdienst, den Willen als Prinzip des Staates aufgestellt, ihn aber nur „in bestimmter Form des einzelnen Willens“ gefaßt zu haben, weshalb „die Vereinigung der Einzelnen im Staat zu einem Vertrag“ werde. Was daraus wurde, hat Hegel als Zeitgenosse gesehen: der Versuch, „ganz von vorne und vom Gedanken anzufangen“, sei zur „fürchterlichsten und grellsten Begebenheit“ geworden – die Terreur.

Aber wie, Herr Professor, soll man den § 258 verstehen, wenn dort steht, die höchste Pflicht der Einzelnen sei es, „Mitglieder des Staats zu sein“? Ohne den § 260 gar nicht:

Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit; die konkrete Freiheit aber besteht darin, daß die persönliche Einzelheit und deren besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich (im Systeme der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft) haben, als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen teils übergehen […] so daß weder das Allgemeine ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelte und vollbracht werde, noch daß die Individuen bloß für das letztere als Privatpersonen leben […]

(Grundlinien, § 260)

Ein Staat, in dem das Allgemeine ohne das besondere Interesse gilt, ist nach Hegels eigenem Maßstab kein wirklicher Staat. Diesen Satz überblättern die Ankläger – und die Verteidiger lesen ihn gern, als stünde dort schon das Grundgesetz. Es steht dort nicht. Dort steht eine konstitutionelle Monarchie mit Ständeversammlung, ohne allgemeines Wahlrecht, mit einem Erbmonarchen, dessen ganze Funktion darin besteht, das „Ich will“ zu sprechen.

Was vernünftig ist, das ist wirklich

Bleibt der Satz, an dem sich seit zweihundert Jahren die Geister scheiden. Er steht in der Vorrede, gesperrt gedruckt, ohne Begründung, wie ein Urteilsspruch:

Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.

(Grundlinien, Vorrede)

Gelesen im Berlin von 1820 heißt das: Preußen ist, wie es ist, weil die Vernunft es so will. Rudolf Haym hat Hegel 1857 genau dies vorgeworfen und ihn zum Staatsphilosophen der preußischen Restauration erklärt, Karl Popper 1945 zum Ahnherrn des Totalitarismus. Die Anklage hat einen wahren Kern: Ein Satz, der die Wirklichkeit für vernünftig erklärt, nimmt jedem Reformer das Wort aus dem Mund. Und Hegel hat in derselben Vorrede den liberalen Fries einen „Heerführer dieser Seichtigkeit, die sich Philosophieren nennt“ genannt und ihm vorgeworfen, er lasse den gegliederten Bau des Staates „in den Brei des ‚Herzens, der Freundschaft und Begeisterung‘ zusammenfließen“ – geschrieben, als Fries wegen des Wartburgfestes suspendiert war. Das ist kein Ruhmesblatt, das ist ein Tritt gegen einen Liegenden.

Und doch trägt die Lesart nicht. „Wirklichkeit“ ist bei Hegel ein Fachwort und gerade nicht dasselbe wie Dasein oder Existenz. Später hat er das selbst erklärt:

Im gemeinen Leben nennt man etwa jeden Einfall, den Irrtum, das Böse und was auf diese Seite gehört, sowie jede noch so verkümmerte und vergängliche Existenz zufälligerweise eine Wirklichkeit. Aber auch schon einem gewöhnlichen Gefühl wird eine zufällige Existenz nicht den emphatischen Namen eines Wirklichen verdienen […]

(Enzyklopädie, § 6 Anm.)

Damit wird der Doppelsatz zur zweischneidigen Waffe. Nicht alles, was existiert, ist wirklich; das Zufällige und Verkommene existiert zwar, verdient den Namen aber nicht. So gelesen läßt sich mit ihm ebensogut gegen einen bestehenden Staat argumentieren wie für ihn – die Junghegelianer haben genau das getan. Für die Verteidigung spricht ferner, daß Hegel in der Anmerkung zum § 258 mit voller Wucht auf Karl Ludwig von Hallers „Restauration der Staatswissenschaft“ einschlägt, die Bibel der Reaktion, und ihr eine Gedankenlosigkeit bescheinigt, wie sie „wohl nie so unvermischt aufgetreten“ sei. Der angebliche Restaurationsphilosoph verreißt das Programmbuch der Restauration. Und was er verlangt – geschriebene Verfassung, öffentliche Verhandlung, Geschworene, Ständeversammlung – hatte Preußen 1820 nicht; auf die 1815 zugesagte Verfassung wartete es bis 1848.

Ein Wort noch zu dem Satz, den man Hegel am liebsten vorhält: „Es ist der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist.“ Er steht nicht im Buch. Er stammt aus dem Zusatz zum § 258, den Eduard Gans nach Hegels Tod aus Nachschriften von Hörern zusammenstellte. Zitieren darf man ihn. Man sollte nur dazusagen, daß niemand weiß, ob Hegel ihn so gesagt und ob er ihn so gedruckt hätte. Ein Jurist, der ein Urteil auf das Protokoll eines Zuhörers stützt, macht denselben Vorbehalt.

Wie es dem Philosophen mit dem Belehren der Welt ergeht, hat Hegel am Ende der Vorrede selbst gesagt – und das ist die schönste Stelle, die er je geschrieben hat:

Um noch über das Belehren, wie die Welt sein soll, ein Wort zu sagen, so kommt dazu ohnehin die Philosophie immer zu spät. […] Wenn die Philosophie ihr Grau in Grau malt, dann ist eine Gestalt des Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau läßt sie sich nicht verjüngen, sondern nur erkennen; die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug.

(Grundlinien, Vorrede)

Wer so schreibt, will die Welt nicht rechtfertigen. Er will sie verstehen und weiß, daß Verstehen immer zu spät kommt. „Was das Individuum betrifft, so ist ohnehin jedes ein Sohn seiner Zeit, so ist auch die Philosophie ihre Zeit in Gedanken erfaßt.“ Auch Hegel war ein Sohn seiner Zeit. Das ist zugleich seine Entschuldigung und sein Urteil.

Ertrag

Hegel hat zwei Erben, und sie hassen einander. Das gehört zur Bilanz und läßt sich nicht wegmoderieren.

Der eine Erbe ist der Rechtsstaat als sittliche Gemeinschaft: die Einsicht, daß eine Rechtsordnung mehr ist als eine Schiedsstelle für kollidierende Privatinteressen – daß sie eine Form des Zusammenlebens ist, in die man hineinwächst, bevor man ihr zustimmt, und die man deshalb auch nicht kündigen kann wie einen Mietvertrag. Wer je darüber nachgedacht hat, warum niemand aus dem Staat austreten darf, obwohl er ihm nie beigetreten ist, argumentiert seit 1820 mit Hegel, ob er will oder nicht.

Der andere Erbe ist die Staatsvergottung. Wer schreibt, der Staat sei „absoluter unbewegter Selbstzweck“, und die höchste Pflicht des Einzelnen darin sieht, sein Glied zu sein, liefert Formulierungen, mit denen sich Furchtbares anstellen läßt – und es ist Furchtbares damit angestellt worden, von Hegel im Ergebnis nicht gedeckt, in den Worten sehr wohl. Man kann einwenden, seine Ankläger hätten den § 260 nie gelesen. Das stimmt. Es entlastet einen Autor aber nur halb, wenn seine Sätze bloß dann harmlos sind, sofern man sie vollständig liest.

Dazwischen steht Marx, der eine eigene Seite dieser Reihe bekommt. Sein früher Angriff ist noch immer der klügste gegen die Grundlinien:

Familie und bürgerliche Gesellschaft sind die Voraussetzungen des Staats; sie sind die eigentlich Tätigen; aber in der Spekulation wird es umgekehrt.

(Marx, Kritik des Hegelschen Staatsrechts, 1843)

Nicht der Staat trägt die Gesellschaft, sondern die Gesellschaft den Staat. Man beachte aber, woher Marx den Gegenstand hat, den er ausspielt: Es ist Hegels eigene bürgerliche Gesellschaft, sind Hegels §§ 243 bis 245, ist Hegels Pöbel. Der Schüler dreht das Werkzeug des Lehrers gegen ihn. Ohne den § 245 gäbe es diese Kritik nicht.

Und heute? Das deutsche Verfassungsdenken ist hegelianischer, als ihm bewußt ist. Es steht schon im ersten Satz des einschlägigen Artikels:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(Art. 20 I GG)

Das Wörtchen „sozial“ ist die Antwort des Grundgesetzes auf den § 245: Was die bürgerliche Gesellschaft aus eigenem Vermögen nicht leisten kann, muß der Staat leisten – nicht aus Barmherzigkeit, sondern als Verfassungsauftrag, unabänderlich nach Art. 79 III GG. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus mit Art. 1 I GG den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum entwickelt; wer den § 244 gelesen hat, erkennt darin den Versuch, gerade jenen Verlust „des Gefühls des Rechts, der Rechtlichkeit und der Ehre“ zu verhindern, den Hegel beschrieben und nicht mehr aufgelöst hat. Auch Art. 14 II GG – „Eigentum verpflichtet“ – ist ein Satz, den Locke nicht und Hegel sehr wohl unterschrieben hätte.

Am deutlichsten wird die Erbschaft dort, wo das Gericht sagt, wovon das Grundgesetz ausgeht:

Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.

(BVerfGE 4, 7 [15 f.])

Das ist der § 260 in der Sprache von 1954: die Besonderheit vollständig entwickelt, aber nicht isoliert. Entscheidend ist der letzte Halbsatz: „ohne dabei deren Eigenwert anzutasten“ – genau die Sicherung, die Hegel fehlt, und sie steht bei uns nicht zufällig in Art. 1 I GG, an der Spitze und vor allem anderen. Bei Hegel ist der Staat Selbstzweck und die Person sein Glied; bei uns ist die Würde des Einzelnen unantastbar und der Staat verpflichtet, sie zu schützen. Es ist die eine, aber es ist die entscheidende Korrektur.

Bleibt der Ertrag: Hegel hinterläßt uns die Einsicht, daß der Staat nicht die Summe der Bürgerinteressen ist, und die Diagnose, daß eine Wirtschaftsordnung ihr eigenes Elend produziert und aus sich heraus nicht heilen kann. Das erste ist gefährlich, das zweite ist unwiderlegt. Beides steht in demselben Buch, und man kann das eine nicht ohne das andere haben. Die Eule fliegt bekanntlich erst in der Dämmerung. In den §§ 243 bis 245 aber ist sie sehr früh aufgestanden.


Quellen:

GEORG WILHELM FRIEDRICH HEGEL, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Bd. 7, hrsg. von E. Moldenhauer und K. M. Michel, Frankfurt a. M. 1970. – DERS., Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), Werke Bd. 8, ebenda. – KARL MARX, Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie (1843), MEW Bd. 1, Berlin 1976.

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